Justiziar/Leiter Recht
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat am 11. November 2024 eine öffentliche Anhörung zur BauGB-Novelle durchgeführt. Einer der Sachverständigen war BFW-Präsident Dirk Salewski. Die Aufzeichnung ist in der Mediathek des Bundestages abrufbar.
„Die Hürden für bezahlbares Bauen und Wohnen werden tendenziell eher erhöht als abgebaut“, kritisierte Dirk Salewski. Von einem „Bau-Turbo“ für die Branche könne man nicht sprechen. Umwandlungsverbote seien Eingriffe in den freien Markt, die Eigentumsbildung verhindern würden, ohne dass neue Wohnungen gebaut würden.
Salewski weiter: „…Wenn ich in der politischen Kommunikation Wörter, wie Bau-Turbo und Konjunkturprogramm für die Bauwirtschaft gehört habe, dann hat mich das immer sehr gefreut. Ich suche aber immer noch die Paragraphen, wo das steht…Der BFW begrüßt außerordentlich jedes geeignete Instrument um Planungsprozesse in Deutschland zu beschleunigen…Der § 246e BauGB öffnet die Tür, er geht mir aber nicht weit genug…“
Die vom Bauausschuss veröffentlichte BFW-Stellungnahme finden Sie hier.
Auszug aus der Stellungnahme: „…Das Bauplanungsrecht wird punktuell vereinfacht und kann demzufolge zu punktuellen Verbesserungen für den Wohnungsbau führen. Insbesondere die nunmehr enthaltene Sonderregelung für den Wohnungsbau gem. § 246e BauGB muss nun endlich vorangebracht werden.
Mit Ausnahme von § 246e BauGB tragen die neuen Regelungen in der Summe jedoch noch nicht dazu bei, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen. Die Hürden für bezahlbares Bauen und Wohnen werden tendenziell eher erhöht als abgebaut. Hier muss erheblich nachgebessert werden.
Es handelt sich nicht um ein „Konjunkturprogramm für die Baubranche“. Die minimalen Verbesserungen werden durch Überregulierung überlagert. Umwandlungsverbote sind Eingriffe in den freien Markt, die die Eigentumsbildung verhindern, ohne dass neue Wohnungen gebaut werden. Auch kommunale Vorkaufsrechte bauen keine Wohnungen und kosten Steuergelder.
Der stärkere Fokus auf Klimaschutz und Klimaanpassung führt im Entwurf zu einer größeren Regelungsdichte, die die Komplexität und Bürokratie erhöht. Klimaschutz und Klimaanpassung müssen insbesondere mit der wirtschaftlichen Tragfähigkeit in Einklang gebracht werden. Auf dieser Grundlage ist die Vorprüfung zu den wirtschaftlichen Folgen für bezahlbares Bauen und zu verfassungsrechtliche Grenzen staatlicher Eingriffe in Bezug auf Art. 14 GG nachzuholen.
Eine ambitionierte integrierte Stadtentwicklung, die auf dem Papier steht, nützt nichts, wenn am Ende nicht gebaut wird. Soll das reformierte Bauplanungsrecht tatsächlich einen Beitrag für bezahlbares Bauen und Wohnen leisten, muss grundlegend nachgebessert werden. Insbesondere die Sonderregelung für den Wohnungsbau gem. § 246e BauGB muss vorangebracht werden. Es ist zu prüfen, ob eine staatliche Eigenbeteiligung für Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung in Betracht kommt…“
Wesentliche Eckpunkte der Stellungnahme im Überblick
- Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft korrekt berechnen.
- Kein Regelungsbedarf für gesetzlichen IT- Standard (§ 1 Abs. 3 BauGB-E).
- Nachhaltige Mobilität rechtssicher definieren (§ 1 b Abs.1 S. 3 BauGB-E).
- Klimaanpassung praxisgerecht gestalten (§ 1b Abs. 5 BauGB-E).
- Umfang des Umweltberichts wirksam begrenzen (§ 2 Abs. 1 S. 3 BauGB-E).
- Doppelregulierung zum Umweltbericht vermeiden (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 und § 4c).
- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung- Auswirkungen realitätsnah begründen (§ 3 Abs. 1 BauGB-E).
- 12-Monatsfrist für die Veröffentlichung des Bauleitplanes verpflichtend ausgestalten (§ 4b Abs. 2 BauGB-E).
- Digitale Veröffentlichung von Flächennutzungsplänen ist zeitgemäß (§ 6a BauGB-E).
- Erweiterung des sektoralen Bebauungsplans vermeiden, verfassungsrechtliche Vorprüfung nachholen (§§ 9a, 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB-E).
- Praxisnahe Anpassung von Immissionsrichtwerten erleichtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB-E).
- Gemengelagen auch auf zukünftige Wohnungsbauprojekte rechtssicher anwenden (Nr. 6.7 TA Lärm).
- Gleichstellung des gewerblichen und öffentlichen Verkehrslärms (Nr. 7.4 TA Lärm).
- Digitale Veröffentlichung von Bebauungsplänen ist zeitgemäß (§ 10a BauGB-E).
- Städtebauliche Verträge wirtschaftlich tragfähig gestalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB-E).
- Praxisnahe Klarstellung zur Aktualisierung von B- Plänen im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB-E).
- Beschleunigtes Verfahren europarechtskonform gestalten (§ 13b BauGB).
- Erweiterung von kommunalen Vorkaufsrechten vermeiden (§§ 24 ff BauGB).
- Vorkaufsrechte für die Veräußerung von Wohneigentum vermeiden (§ 24 Abs. 2 BauGB-E).
- Vorkaufsrechte für Share Deals vermeiden (§ 24 Abs. 2a BauGB-E).
- Umbauten, Aufstockungen im Bestand und Neubau erleichtern (§ 31 Abs. 3 S.2 BauGB-E).
- Staatliche Eingriffe zur Klimaanpassung im unbeplanten Innenbereich vermeiden (§ 34 Abs.1 S.3 BauGB-E)
- Nachverdichtung wird für den Neubau erleichtert (§ 34 Abs. 3a b) und d) BauGB-E).
- Sozialer Flächenbeitrag- Anwendungsbereich nach 3 Jahren evaluieren (§ 58a BauGB-E).
- Anpassung des sozialen Erhaltungsrechts durch eine zumindest befristete Genehmigungsfreistellung von energetischen Sanierungen und Modernisierungen (§§ 172 ff BauGB)
- Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt verfassungskonform gestalten (§ 201 a BauGB-E).
- Sonderregelung für den Wohnungsbau voranbringen (§ 246e BauGB-E).
- Verlängerung des Umwandlungsverbots vermeiden (§ 250 Abs. 1 S.3 BauGB-E).
- Musikclubs: Vorprüfung zum Regelungsbedürfnis nachholen (§§ 4a, 5, 6, 6a, 7, 8 BauNVO-E).