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TKG-Novelle tritt in Kraft: Änderungen bei Nebenkostenabrechnung

Mit dem Monatswechsel ist am 1. Dezember 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKModG, kurz TKG-Novelle) in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte im Mai abschließend zugestimmt. Das Gesetz legt fest, dass die Kosten für TV-Kabelverträge, die vom Vermieter abgeschlossen worden sind, nicht mehr wie bisher auf die Nebenkosten umgelegt werden dürfen. Das sogenannte Nebenkostenprivileg fällt für Hausverteilnetze, die nach dem Stichtag 1. Dezember gebaut oder fertiggestellt wurden, weg.

Für Bestandsimmobilien gilt eine Übergangsfrist. Hier können die TV-Kosten erst ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr wie bisher auf die Miete umgelegt werden. Die Mieterinnen und Mieter können dann selbst über einen Anbieter entscheiden oder ganz auf das Kabelfernsehen verzichten. Im Gegenzug erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer ein Sonderkündigungsrecht des TV-Bezugsvertrags, mit dem der Vertrag bis Ende Juni 2024 gekündigt werden kann. Gleichzeitig soll der Ausbau einer modernen Glasfaser-Netzinfrastruktur in Gebäuden vorangebracht werden. Wohnungsvermieter, die neue Glasfaserleitungen verlegen lassen, können ihren Mietern ein sogenanntes Bereitstellungsentgelt berechnen. Der Umlagebetrag wird auf maximal 60 Euro pro Jahr und Wohnung begrenzt und ist zeitlich befristet.

Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen hatte sich im Gesetzgebungsverfahren für den Erhalt der Nebenkostenpositionen eingesetzt, weil hierauf Geschäftsmodelle zwischen Immobilienunternehmen und Netzbetreibern basieren. Sie führen sowohl für Mieterinnen und Mieter als auch für Vermieter zu einer Win-Win-Situation. Der Grund: Sammelverträge sind relativ günstig und Einzelverträge auch wegen des hohen Verwaltungsaufwands in etwa doppelt so teuer. Derzeit zahlen Mieterinnen und Mieter etwa acht bis zehn Euro pro Monat für einen Kabelanschluss.

Zur TKG-Novelle gab es bereits im Frühjahr eine BFW-Infoveranstaltung sowie eine Mitglieder-Information. Diese ist im Mitgliederbereich der Homepage des BFW Bundesverbandes abrufbar. Gern übersenden wir Ihnen die Mitglieder-Info auch auf Anforderung per Email.

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