Referent Baulandmobilisierung und Stadtentwicklung
Was lange währt, wird nicht immer gut. Nachdem vor fast einem Jahr, am 2. Juli 2019, die Ergebnisse der Baulandkommission vorgestellt wurden, hat das federführende Bundesbauministerium nun den Referentenentwurf des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland veröffentlicht und in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben.
Eigentlich müsste man für eine Umbenennung des Gesetzes in das „Langsamer-und-weniger-Bauland“-Gesetz plädieren. Sollte doch ein Gesetz zur Mobilisierung von Bauland die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass es schnell mehr Bauland gibt, damit der dringend benötigte Wohnungsbau zeitnah realisiert werden kann.
Probleme statt Lösungen
Der Entwurf sieht es als eine Lösung an, in § 34er-Gebieten einen neuen Bebauungsplantyp für den Wohnungsbau einzuführen, damit die Gemeinden einfacher Bauland mobilisieren können. Diese Behauptung entbehrt schlichtweg jeglicher Grundlage. Wie kann es denn einfacher sein, wenn morgen ein verzögernd und kostensteigernd wirkendes B-Planverfahren dort erforderlich wird, wo gestern noch ein Blick auf die Art und das Maß der Umgebungsbebauung ausreichte, um bauen zu dürfen?
Umverteilung statt Mobilisierung
Eine weitere Intention des Gesetzgebers soll sein, die „Möglichkeiten des Flächenzugriffs der Gemeinden zu stärken“. Wo ein B-Planverfahren ja noch früher oder später zu Bauland führt, hat ein kommunaler Zugriff auf Grundstücke durch Ausweitung von Vorkaufsrechten per se nun überhaupt keinen Effekt auf die Quantität von Bauland, sondern lediglich einen rein eigentumsrechtlichen Bezug. Ob die kommunale Hand nun aber – insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen Belastungen durch die Corona-Pandemie – im Vergleich zu privaten Wohnungsbauakteuren in der Lage sein wird, auf diesen Flächen zügiger qualitativen und nachfrageorientierten Wohnungsbau in Eigenregie zu realisieren, muss bezweifelt werden.
Volkseigentum statt ein Volk von Eigentümern
Die geplante Normierung eines flächendeckenden Umwandlungsverbotes von Miet- in Eigentumswohnungen schürt das Feindbild Eigentum. Die Pönalisierung des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsinstituts ist insbesondere unter der Regie eines konservativ geführten Ministeriums im negativen Sinne höchst bemerkenswert. Statt politisch anzuerkennen, dass der umfassendste Mieterschutz im Grundsatz das selbstgenutzte und eigenverantwortlich verwaltete Wohneigentum ist, wird dem Abhängigkeitsverhältnis „Mietvertrag“ gesetzlich weiterhin Priorität eingeräumt.
Positive Aspekte
Die positiven Ansätze in der BauNVO für eine dichtere und höhere Bebauung sind zu begrüßen, fallen aber kaum ins Gewicht.
Es bleibt abzuwarten, welchen Einfluss die Verbändebeteiligung und die Stellungnahme des BFW diesbezüglich haben werden. Wir werden unseren Einfluss geltend machen, dass dieser Gesetzentwurf in dieser Form nicht umgesetzt wird und Ihnen weiter berichten.