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Baulandkommission legt Ergebnisse vor

Nach neunmonatigen Beratungen hat der Kommissionsvorsitzende und Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Marco Wanderwitz (CDU) und die Hamburger Bausenatorin Dr. Dorothee Stapelfeldt (SPD) die Handlungsempfehlungen der Kommission „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ am 2. Juli 2019 in Berlin vorgestellt.

Der BFW Bundesverband gehörte der Kommission zwar offiziell als beratendes Mitglied an und wurde von BFW-Vizepräsident Frank Vierkötter vertreten, die Ausarbeitung der Empfehlungen war aber den anwesenden Landesbauministern und Bundestagsabgeordneten vorbehalten, eine Einflussnahme unseres Verbandes auf die abschließende Prioritätensetzung somit nicht möglich.

Der BFW hat die konkreten Auswirkungen der Handlungsempfehlungen analysiert. Angesichts der sehr heterogen zusammengesetzten Kommission und entsprechender Interessenlagen kann ein aus der Sicht der Immobilienwirtschaft recht ambivalentes Ergebnis nicht überraschen. Dies umso mehr, da viele Empfehlungen sich an die Adresse der Kommunen richten und insoweit nur Appellcharakter haben können. Fazit aus Sicht der mittelständischen Immobilienunternehmen: Eine Vielzahl von Vorschlägen würde lediglich zu einer Umverteilung von vorhandenem Bauland statt zu der dringend gebotenen Mobilisierung von neuem Bauland führen. Während einige Empfehlungen das Bauplanungsrecht erleichtern würden, hätten andere schwerwiegende Behinderungen beim Neubau zur Folge. Fakt ist: Solange Bauland grundsätzlich Mangelware bleibt, weil die dafür allein verantwortlichen Kommunen ihrer Planungspflicht nicht ausreichend nachkommen und zu wenig und zu langsam Bauland ausweisen, ist die zügige Behebung des Wohnraummangels nicht möglich. Empfehlungen, dem Problem durch stärkere regulierende Eingriffsmöglichkeiten der Kommunen zu begegnen, verkennen den Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung.

Bauverhinderungs- statt Bauplanungsrecht

Fatalistisch akzeptiert erscheint mittlerweile eine Vielzahl von Bebauungsplanverfahren, die mehrere Jahre dauern und regelmäßig zu einem zeitraubenden Hindernislauf für Bauwillige mutieren. Hier noch von einem „Plan“, gemeinhin also von einer „zeitlich geordneten Menge von Daten für die gedankliche Vorwegnahme von Handlungsschritten“, zu besprechen, fällt schwer. Vor diesem Hintergrund einer bereits jetzt schon personell überlasteten Bauverwaltung ist es auch absolut unverständlich, warum mit dem sogenannten „sektoralen Bebauungsplan“ ein neues planungsrechtliches Instrument empfohlen wird, welches im unbeplanten Innenbereich neue Auflagen für die Wohnbebauung schafft und Verfahren verzögert (neuer §9 Abs. 2 d BauGB). Bauherren würde damit das bislang schnellste und effektivste Instrument zur Schaffung von neuem Wohnraum genommen.

Zu kritisieren ist auch das Ansinnen, die Ausübungsfrist für das Vorkaufsrecht der Kommunen um einen Monat auf 3 Monate zu verlängern. Diese Verzögerung schafft für bauwillige Unternehmen, die bei Grundstücksakquisitionen mitunter innerhalb von 24 Stunden Entscheidungen treffen müssen, zusätzliche Probleme bei der Finanzierung und der Sicherung von Baukapazitäten.

Dass andere Empfehlungen jeden Praxisbezug vermissen lassen, zeigt sich nicht zuletzt bei der Empfehlung einer verstärkten Anwendung von Baugeboten. Das Problem ist aus unserer Sicht weniger, dass niemand mehr bauen möchte, sondern vielmehr, dass Bauwillige sich mit endlosen Genehmigungsprozessen konfrontiert sehen und kaum Planer, Fachgutachter und Handwerker finden, die neben bezahlbarem Bauland weitere maßgebliche Stellschrauben für bezahlbares Wohnen sind. Solange diesen Missständen nicht begegnet wird, ist eine Diskussion über die flächendeckende Einführung von Baugeboten nicht sachdienlich.

Positive Flexibilisierungen

Dringend angezeigt sind gezielte Maßnahmen zur Beseitigung von Hürden, die das Planen und Bauen verteuern und verzögern. Insofern zu begrüßen ist die empfohlene Flexibilisierung des § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Zulassung einer dichteren und höheren Bebauung würde hilfreiche Maßnahmen wie Dachgeschossausbauten und Aufstockungen von Bestandsgebäuden erleichtern (Änderungen in § 34 Abs. 3 a BauGB). Derlei Maßnahmen müssten allerdings auch durch eine politische Kommunikation flankiert werden, die die allgemeine Akzeptanz für Neubau und Entwicklung in der Gesellschaft schafft.

Ein positiver Ansatz ist auch in dem Ergebnis zu sehen, Investoren durch eine Experimentierklausel mehr Flexibilität einzuräumen, um beim Lärmschutz Nutzungskonflikte, die zwischen Gewerbebetrieben und heranrückender Wohnbebauung an der Schnittstelle zwischen Baugesetz und Immissionsschutzrecht entstehen, zu lösen.

Es bleibt nun abzuwarten, wie der Gesetzentwurf zur Änderung des Baugesetzbuches sich darstellt, der bis Jahresende vorgelegt werden soll. Wir werden weiter berichten.

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