Recht Allgemein Deutsche Gesetze Bücher (Copyright: istock.com/Cameris)

Zukunft des Paragrafen 13b Baugesetzbuch

Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) im Jahr 2023 verweist die Bundesregierung auf die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, wonach die Befristung des Paragrafen 13b (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) aufgehoben werden soll. Die Inhalte für die geplante Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) stünden zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht abschließend fest, schreibt sie in einer Antwort (20/5245) auf eine Kleine Anfrage (20/5058) der AfD-Fraktion.

Auf Grundlage von Paragraf 13b wurden im Jahr 2017 befristet Außenbereichsflächen in das beschleunigte Genehmigungsverfahren für Bebauungspläne einbezogen. Ziel war es, die Errichtung von Wohnraum im Außenbereich zu erleichtern. Diese Befristung wurde im Zuge einer späteren Novellierung des BauGB durch das „Baulandmobilisierungsgesetz“ vom 14. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Die AfD verweist in ihrer Anfrage auf eine Stellungnahme des Beirats für Raumentwicklung beim damaligen Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat vom 17. September 2021 und darin geäußerte Bedenken unter anderem in Bezug auf den Vorrang der Innenentwicklung und das Gebot der Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme. In ihrer Antwort betont die Bundesregierung, der Anwendungsbereich des Paragrafen 13b BauGB sei in mehrfacher Hinsicht begrenzt: sachlich (weil beschränkt auf die Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen), räumlich (weil das Anschließen an in Zusammenhang bebaute Ortsteile Voraussetzung ist) und zeitlich aufgrund der Befristung. Grundsätzlich gelte für alle Bebauungspläne, dass diese eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollten und die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen sollte. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen seien die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, durch Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen (hib Nr. 74 vom 30.01.2023).

© 2020 BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.