Justiziar/Referent Recht, Energie, Bautechnik
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einem Mieter grundsätzlich kein Schadenersatz zusteht, wenn eine Landesregierung pflichtwidrig eine rechtswidrige und damit unwirksame Mietenbegrenzungsverordnung erlässt. Im konkreten Fall ging es um eine Verordnung in Hessen.
Diese ist wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Begründungsverpflichtung unwirksam (siehe BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30). Aus diesem Grund war die Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete gescheitert. Die Klägerin im anschließenden Amtshaftungsverfahren ist ein Legal Tech-Unternehmen, das die Ansprüche des Mieters aus abgetretenem Recht geltend gemacht hat.
Auch wenn das BGH-Urteil sich nur auf die hessische Mietpreisbremse bezieht, so stellen die Richter noch einmal grundlegend klar, dass ein staatliches Fehlverhalten bei der Gesetzgebung regelmäßig keinen individuellen Anspruch begründet. Auch Landesverordnungen zur Mietpreisbremse nehmen ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr. Dementsprechend handelt es sich hierbei nicht um eine an eine einzelne Personen oder einen abgrenzbaren Personenkreises gerichtete Regelung.
- RA Franco Höfling
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- BGH-Urteil vom 28. 01. 2021, III ZR 25/20