Verantwortung Klimaschutz Heizungsthermostat (Copyright: istock.com / artas)

Heizkostenverordnung: Bundesrat vertagt Zustimmung

Die Zustimmung des Bundesrates zur Novelle der Heizkostenverordnung liegt vorerst auf Eis. Auf Betreiben des Wirtschaftsausschusses und des Umweltausschusses wurde eine Entscheidung vertagt. Der Wirtschaftsausschuss begründete den Antrag mit einer Vielzahl von Stellungnahmen, die noch eine Bearbeitungszeit erfordern. Der Umweltausschuss beantragte die Vertagung, weil aus seiner Sicht die Teilung der CO2-Kosten in der Heizkostenverordnung mitgeregelt werden sollte.

Mit der Novelle der Heizkostenverordnung sollen Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht umgesetzt werden. Die EED sieht vor, dass neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Geräte müssten nach dem Entwurf bis zum 1. Januar 2027 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder ersetzt werden, sofern dies technisch machbar ist und nicht durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt.

Neue Auskunftspflichten geplant

Ferner müssen Vermieter den Mietern in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung mindestens zweimal im Jahr, ab dem 1. Januar 2022 während der Heizperiode mindestens monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen bereitstellen. Fehlerhafte Informationen sollen den Mieter berechtigen, die Heizkosten um 3% zu kürzen.

BFW: Einsparpotentiale sehr gering

Aus Sicht des BFW Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, wird das Ziel, zu mehr Energieeffizienz beizutragen, durch die geplante Novelle nicht erreicht. Denn weil in Deutschland bereits Betriebs- und Heizkosten jährlich abgerechnet werden, sind die noch bestehenden Einsparpotentiale durch Funkablesung und weitere Informationspflichten so gering, dass sie den für Immobilienunternehmen entstehenden erheblichen Aufwand nicht rechtfertigen. Die maßgeblichen europarechtlichen Prämissen, die für die nationale Umsetzung der Energieeffizienzrichtline Verhältnismäßigkeit und Kosteneffizienz vorsehen, werden nicht beachtet.

Heizkostenverordnung: Wesentliche Forderungen des BFW

  • Vorprüfung zur maßgeblichen Verbesserung der Energieeffizienz nachholen.
  • Kosteneffizienz für den Ersatz bereits vorhandener Verbrauchserfassungsgeräte durch fernablesbare Ausstattungen nachweisen.
  • Wirtschaftlichkeitsgebot im Kontext der Ermächtigungsgrundlage definieren und gesetzlich klarstellen. Danach liegt eine unbillige Härte nur dann vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
  • Europarechtlich ergeben sich keine aktiven Mitteilungspflichten für Vermieter. Die vorgesehenen Mitteilungspflichten sind daher durch bloße Bereitstellungspflichten zu ersetzen.
  • Der erhebliche Umfang von Informationspflichten erhöht die Fehleranfälligkeit, ohne dass den Mietern in den meisten Fällen ein finanzieller Nachteil oder ein irreparabler Schaden droht. Es ist daher angemessen, wenn Vermieter fehlerhafte Informationen zunächst korrigieren können, ohne dass sofort ein 3-prozentiges Kürzungsrecht für die Heizkosten implementiert wird.

Weitere Informationen finden Sie hier im BFW-Newsroom sowie in unserer BFW-Stellungnahme.

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