Verantwortung Klimaschutz Heizungsthermostat (Copyright: istock.com / artas)

Heizkostenverordnung: Änderung beschlossen

Die Bundesregierung hat die geplante Änderung der Verordnung über die Heizkostenabrechnung beschlossen. Damit werden nach Regierungsangaben die Vorgaben der novellierten EU-Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz in nationales Recht umgesetzt. Die Verordnung regelt die Fernablesbarkeit von Geräten zur Verbrauchserfassung, die Verbrauchsinformation von Endnutzern und die Informationen, die in der jährlichen Abrechnung enthalten sein müssen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen bereits seit Oktober 2020 fernablesbar sein. Davor eingebaute Teile müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, müssen Gebäudeeigentümer den Endnutzern (in der Regel Mietern) Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zukommen lassen. Das gilt ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung mindestens zweimal im Jahr und ab dem Jahr 2022 mindestens monatlich.

Einführung neuer Informationspflichten

Zudem müssen mit den Abrechnungen weitere Informationen bereitgestellt werden, zum Beispiel über den Brennstoffmix, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle. Vorgelegt werden müssen außerdem ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraum sowie Vergleiche mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie. Endnutzer sollen damit zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden.

BFW kritisiert: Einsparpotenziale sehr gering

Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen bewertet das Ziel, zu mehr Energieeffizienz beizutragen, als positiv. Bereits in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte der Verband im März aber deutlich gemacht, dass die noch bestehenden Einsparpotenziale durch Funkablesung sowie weitere Informationspflichten sehr gering sind. Sie rechtfertigen aus Sicht des Verbandes nicht den erheblichen Zusatzaufwand, der dadurch für Immobilienunternehmen entsteht.

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