Der BFW-Bundesverband hat am 16. August 2024 Stellung zur Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) genommen. Der Referentenentwurf enthält minimale Verbesserungen, ein „Konjunkturprogramm für die Baubranche“ ist er jedoch nicht.
Das Bauplanungsrecht wird punktuell vereinfacht und kann demzufolge zu punktuellen Verbesserungen für den Wohnungsbau führen. Der große Wurf ist es jedoch nicht. Entgegen der Zielsetzung wird das bezahlbare Bauen im Ergebnis nicht vereinfacht und beschleunigt.
Es handelt sich auch nicht um ein „Konjunkturprogramm für die Baubranche“. Die minimalen Verbesserungen werden durch Überregulierung überlagert. Umwandlungsverbote sind Eingriffe in den freien Markt, die die Eigentumsbildung verhindern, ohne dass neue Wohnungen gebaut werden. Auch kommunale Vorkaufsrechte bauen keine Wohnungen und kosten Steu-ergelder. Die Sonderregelung für den Wohnungsbau gem. § 246e BauGB ist nicht enthalten und muss nun endlich vorangebracht werden.
Der stärkere Fokus auf Klimaschutz und Klimaanpassung führt im Entwurf zu einer größeren Regelungsdichte, die die Komplexität und Bürokratie erhöht. Stattdessen müssen Klimaschutz und Klimaanpassung mit der wirtschaftlichen Tragfähigkeit in Einklang gebracht werden. Auf dieser Grundlage ist die Vorprüfung zu den wirtschaftlichen Folgen für bezahlbares Bauen und zu verfassungsrechtliche Grenzen staatlicher Eingriffe in Bezug auf Art. 14 GG nachzuholen.
Die neuen Regelungen tragen in der Summe noch nicht dazu bei, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen. Die Hürden für bezahlbares Bauen und Wohnen werden tendenziell eher erhöht als abgebaut.
Eine ambitionierte integrierte Stadtentwicklung, die auf dem Papier steht, nützt nichts, wenn am Ende nicht gebaut wird. Soll das reformierte Bauplanungsrecht tatsächlich einen Beitrag für bezahlbares Bauen und Wohnen leisten, muss grundlegend nachgebessert werden. Insbesondere die Sonderregelung für den Wohnungsbau gem. § 246e BauGB muss schnellstmöglich vorangebracht werden. Es ist zu prüfen, ob eine staatliche Eigenbeteiligung für Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung in Betracht kommt.
Wesentliche Eckpunkte der Stellungnahme im Überblick:
• Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft korrekt berechnen.
• Kein Regelungsbedarf für gesetzlichen IT- Standard (§ 1 Abs. 3 BauGB-E).
• Nachhaltige Mobilität rechtssicher definieren (§ 1 b Abs.1 S. 3 BauGB-E).
• Klimaanpassung praxisgerecht gestalten (§ 1b Abs. 5 BauGB-E).
• Umfang des Umweltberichts wirksam begrenzen (§ 2 Abs. 1 S. 3 BauGB-E).
• Doppelregulierung zum Umweltbericht vermeiden (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 und § 4c).
• Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung- Auswirkungen realitätsnah begründen (§ 3 Abs. 1 BauGB-E).
• 12-Monatsfrist für die Veröffentlichung des Bauleitplanes verpflichtend ausgestalten (§ 4b Abs. 2 BauGB-E).
• Digitale Veröffentlichung von Flächennutzungsplänen ist zeitgemäß (§ 6a BauGB-E).
• Erweiterung des sektoralen Bebauungsplans vermeiden, verfassungsrechtliche Vorprüfung nachholen (§§ 9a, 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB-E).
• Praxisnahe Anpassung von Immissionsrichtwerten erleichtern (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB-E).
• Gemengelagen auch auf zukünftige Wohnungsbauprojekte rechtssicher anwenden (Nr. 6.7 TA Lärm).
• Gleichstellung des gewerblichen und öffentlichen Verkehrslärms (Nr. 7.4 TA Lärm).
• Digitale Veröffentlichung von Bebauungsplänen ist zeitgemäß (§ 10a BauGB-E).
• Städtebauliche Verträge wirtschaftlich tragfähig gestalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB-E).
• Praxisnahe Klarstellung zur Aktualisierung von B- Plänen im vereinfachten Verfahren
(§ 13 BauGB-E).
• Beschleunigtes Verfahren europarechtskonform gestalten (§ 13b BauGB).
• Erweiterung von kommunalen Vorkaufsrechten vermeiden (§§ 24 ff BauGB).
• Vorkaufsrechte für die Veräußerung von Wohneigentum vermeiden (§ 24 Abs. 2 BauGB-E).
• Vorkaufsrechte für Share Deals vermeiden (§ 24 Abs. 2a BauGB-E).
• Umbauten, Aufstockungen im Bestand und Neubau erleichtern (§ 31 Abs. 3 S.2 BauGB-E).
• Staatliche Eingriffe zur Klimaanpassung im unbeplanten Innenbereich vermeiden (§ 34 Abs.1 S.3 BauGB-E)
• Nachverdichtung wird für den Neubau erleichtert (§ 34 Abs. 3a b) und d) BauGB-E).
• Sozialer Flächenbeitrag- Anwendungsbereich nach 3 Jahren evaluieren (§ 58a BauGB-E).
• Anpassung des sozialen Erhaltungsrechts durch eine zumindest befristete Genehmigungsfreistellung von energetischen Sanierungen und Modernisierungen (§§ 172 ff BauGB)
• Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt verfassungskonform gestalten (§ 201 a BauGB-E).
• Sonderregelung für den Wohnungsbau voranbringen (§ 246e BauGB-E).
• Musikclubs: Vorprüfung zum Regelungsbedürfnis nachholen (§§ 4a, 5, 6, 6a, 7, 8 BauNVO-E).
Autor: Franco Höfling, Justiziar/Leiter Recht
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