Technik Allgemein Grafik Daten Transfer (Copyright: istock.com/DKosig)

BFW nimmt Stellung zur TKG-Novelle

Am 09.12.2020 wurde ein Referentenentwurf zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKMoG) veröffentlicht. Der BFW hat zusammen mit den anderen immobilienwirtschaftlichen Verbänden (BID) am 11.12.2020 eine gemeinsame Stellungnahme gegenüber dem BMWI und BMVI abgegeben.

Die vorhergehende BID- Stellungnahme vom 20.11.2020 bezog sich noch auf einen sogenannten Diskussionsentwurf (Stand: 02.11.2020), der jedoch nunmehr weiter überarbeitet wurde. Ziel der Bundesregierung ist jedoch eine Behandlung im Kabinett am 16.12.2020. Die Ressortabstimmung läuft derweil weiter

Der Referentenentwurf vom 09.12.2020 enthält gegenüber dem Diskussionsentwurf vom 02.11.2020 noch keine Verbesserungen für die Immobilienwirtschaft. Im aktuellen Referentenentwurf wird gegenüber dem Diskussionsentwurf sogar noch der Bestandsschutz für bestehende Anlagen von fünf auf maximal zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes verkürzt.  Hierbei wurde u.E. nicht beachtet, dass die Langfristigkeit der Rahmenverträge zwischen Immobilienunternehmen und Netzbetreibern eigentlich eine längere Übergangsfrist von mindestens 10 Jahren gerechtfertigt hätte. Grund sind die hohen Investitionssummen für den Breitband- und Glasfaserausbau, die sich nur im Rahmen langfristiger Verträge wirtschaftlich tragfähig refinanzieren lassen. Hinzukommt, dass sich ein gesetzlicher Eingriff in laufende Verträge essentiell auf die Kalkulations- und Geschäftsgrundlage auswirkt, ohne das klar ist, ob und inwieweit Verträge an die neue Gesetzeslage angepasst werden können.

Unsere Hauptkritikpunkte und Positionen finden sich in der beigefügten Stellungnahme wieder.

Die Hauptkritikpunkte des BFW im Einzelnen:

  • Vor dem Hintergrund, dass Marktzugangsbeschränkungen in der EU vermieden werden sollen, soll die mietrechtliche Umlagefähigkeit der laufenden monatlichen TV-Grundgebühren für Breitbandanschlüsse gem. § 2 Nr. 15 BetrKV abgeschafft werden (vgl. S. 208, 456f Referentenentwurf).
  • Übergangsregelung: § 2 Nr. 15  BetrKV findet nur noch für eine Übergangszeit bis zum Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres Anwendung, und zwar nur auf Anlagen die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in Betrieb gesetzt worden sind (S. 208, 456f Referentenentwurf).
  • Kündigungsrecht: Gem. § 69 Abs. 2 i. V. m. § 54 Abs. 1 S.1 TKG-E können Mieter und Pächter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten gegenüber dem Vermieter / Verpächter erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis  mindestens 24 Monate besteht. Mieter können damit die TV-Dienste separat im laufenden Miet- oder Pachtvertrag kündigen (S. 79, 342 f Referentenentwurf). Begründet wird dies u.a. damit, dass Verbraucher nicht durch vertragliche Hindernisse vom Anbieterwechsel oder einer Vertragsbeendigung abgehalten werden sollen.

BFW- Positionen:

  • Der BFW setzt sich für den Erhalt der Nebenkostenposition gem. § 2 Nr. 15  BetrKV ein, weil hierauf Geschäftsmodelle mit Rahmenverträgen zwischen Immobilienunternehmen und Netzbetreibern basieren, die sowohl für Mieter als auch Vermieter und Netzbetreiber zu einer Win-Win-Win-Situation führen. Der Bestandsschutz für laufende Verträge muss umfassend gewährleistet werden. Aus diesen Gründen darf es auch kein Kündigungsrecht des Mieters / Pächters im laufenden Miet- oder Pachtvertrag geben.
  • Dass immer noch kein ressortabgestimmter Referentenentwurf vorliegt ist zumindest ein kleine Chance.  Denn einer der Hauptgründe ist die Diskussion zum Mietrecht. Die Sache ist also noch nicht entschieden.
  • Auch in Anbetracht des sehr komplexen TKG- Gesetzentwurfes (465 Seiten!) macht es Sinn, dass politische Streitpotential zu vereinfachen und das Mietrecht aus dem Entwurf herauszunehmen und später ggf. noch einmal separat zu diskutieren („Gründlichkeit vor Schnelligkeit“).

Der Weg für einen zeitnahen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch vor der Bundestagswahl würde geebnet. Die nationale Umsetzungsfrist der europäischen Vorgaben (21.12.2020) bleibt im Blick. Ein EU-Vertragsverletzungsverfahren wird vermieden.

Unsere Stellungnahme ist unten abrufbar. Weitere Informationen finden Sie unter:

© 2020 BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.