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TKG-Novelle: Umlage für Breitband erhalten!

Der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation muss eigentlich bis zum 21.12.2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Mangels ressortabgestimmten Referentenentwurfs zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom Wirtschaftsministerium kann dies nicht gehalten werden. Dennoch wird damit gerechnet, dass das Gesetzgebungsverfahren in der ersten Jahreshälfte 2021 abgeschlossen werden kann.

Vor dem Hintergrund, dass Marktzugangsbeschränkungen in der EU vermieden werden sollen, steht auch die mietrechtliche Umlagefähigkeit der laufenden monatlichen TV-Grundgebühren für Breitbandanschlüsse gem. § 2 Nr. 15 BetrKV zur Diskussion. Begründet wird dies u.a. damit, dass Verbraucher nicht durch vertragliche Hindernisse vom Anbieterwechsel oder einer Vertragsbeendigung abgehalten werden sollen.

Der BFW setzt sich für den Erhalt der Nebenkostenposition gem. § 2 Nr. 15b BetrKV ein, weil hierauf Geschäftsmodelle mit Rahmenverträgen zwischen Immobilienunternehmen und Netzbetreibern basieren, die sowohl für Mieter als auch Vermieter und Netzbetreiber zu einer Win-Win-Win-Situation führen. Der Bestandsschutz für laufende Verträge muss umfassend gewährleistet werden.


Gründe für den Erhalt der mietrechtlichen Nebenkostenposition gem. § 2 Nr. 15b BetrKV

  • Geringe Entgelte für Mieter: Der Netzbetreiber kann aufgrund der garantierten Anschlusszahl und ggf. durch die Übernahme des Inkassorisikos durch das Immobilienunternehmen (Sammelinkasso) deutlich günstiger für die Mieter kalkulieren.
  • Umfassendere Leistungen: Gegenüber Netzbetreibern kann das Immobilienunternehmen als zentraler Verhandler nicht nur auf Entgelte, sondern auch auf den Angebotsumfang zum Vorteil der Mieter einwirken.
  • Hochwertige Kabelinfrastrukturen schaffen : Rahmenverträge für komplette Mietwohngebäude sichern die Erstellung hochwertiger Kabelinfrastrukturen für das gesamte Wohngebäude einschließlich jeder Wohnung zu wirtschaftlichen Konditionen für das Immobilienunternehmen und für Mieter.
  • Hochwertige Breitbandversorgung auch in ländlichen Regionen: Rahmenverträge zwischen Vermietern und Netzbetreibern sichert Mietern auch in ländlichen Regionen durch die Nachfragebündelung seitens der Immobilienunternehmen eine hochwertige Breitbandversorgung.

Auch politisch erscheint es sachgerecht, das Mietrecht aus der TKG-Novelle herauszunehmen, um so den sehr komplexen TKG- Gesetzentwurf (aktueller Arbeitsentwurf= 415 Seiten!) und das politische Streitpotential zu vereinfachen.  

Der Weg für einen zeitnahen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch vor der Bundestagswahl würde geebnet. Die nationale Umsetzungsfrist der europäischen Vorgaben bleibt im Blick. Ein EU-Vertragsverletzungsverfahren wird vermieden.

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