Justiziar/Leiter Recht
Das parlamentarische Verfahren zum sogenannten Bau-Turbo befindet sich auf der Zielgeraden.
Das Gesetz wird den Bundesrat voraussichtlich am 17.Oktober passieren, sodass die neuen Regelungen spätestens im November in Kraft treten können.
Parallel dazu bereitet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bereits eine umfassende Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB – 2. Stufe) vor. Viele Inhalte werden sich dabei an dem Entwurf orientieren, der in der vergangenen Legislaturperiode aufgrund der Diskontinuität nicht weiterverfolgt wurde.
Der BFW bringt sich frühzeitig in diesen Prozess ein und hat ein Arbeitspapier mit bauplanungsrechtlichen Vorschlägen zur Baubeschleunigung und Bauvereinfachung erarbeitet. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für die Schaffung von Wohnraum zu verbessern und die kommunale sowie unternehmerische Umsetzung zu erleichtern.
Bitte um Mitgliederbeteiligung
Wir laden unsere Mitglieder herzlich ein, weitere Vorschläge und Hinweise aus der Praxis einzubringen. Diese können sich auf konkrete Regelungsbedarfe, Umsetzungsprobleme oder ergänzende Aspekte beziehen, die aus Sicht der Immobilienwirtschaft in die Novelle einfließen sollten.
Die Rückmeldungen fließen in die laufende Abstimmung mit politischen Entscheidungsträgern und in die Weiterentwicklung unseres Forderungskatalogs ein. Ihre Vorschläge bitte an franco.hoefling@bfw-bund.de
Vorschläge im Überblick
- Verzicht auf Realteilungspflicht im Mietwohnungsbau klarstellen (§ 9 BauGB, § 19 BauNVO)
- Kommunale Handlungsfähigkeit verbessern: Externe Unterstützung bei der Bauleitplanung gesetzlich stärken (§ 4b S. 3 BauGB-neu)
- Ermessensspielräume von § 17 BauNVO ausschöpfen (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BauNVO-neu)
- Einfache Anhebung der GFZ/GRZ in bestehenden Bebauungsplänen ermöglichen (§ 16 Abs. 6 Satz 3 BauNVO-neu)
- Generelle Erhöhung der Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO
- Gleichstellung des gewerblichen und öffentlichen Verkehrslärms (Nr. 7.4 TA Lärm)
- Immissionsrichtwerte primär außerhalb des Gebäudes begrenzen (A.1.3 TA Lärm)
- Passiven Lärmschutz zur Lösung von Lärmkonflikten in die TA Lärm einfügen (Nr. 6.1 und Nr. 6.7 TA Lärm)
- Gemengelagen auch auf zukünftige Wohnungsbauprojekte rechtssicher anwenden (Nr. 6.7 TA Lärm)
- Prüfungsumfang von arten- und naturschutzrechtlichen Anforderungen bedarfsgerecht anpassen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
- Erweiterung des sektoralen Bebauungsplans vermeiden, verfassungsrechtliche Vorprüfung durchführen (§§ 9a, 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)
- Städtebauliche Verträge wirtschaftlich tragfähig gestalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB-E)
- Erweiterung von kommunalen Vorkaufsrechten vermeiden (§§ 24 ff BauGB)
- Anpassung des sozialen Erhaltungsrechts durch befristete Genehmigungsfreistellung energetischer Sanierungen (§§ 172 ff BauGB)
- Franco Höfling
- E-Mail Kontakt
- 250925_BFW_Vorschläge_BauGB-Novelle_2._Stufe