Recht Mietrecht Mietvertrag Wohnungen Schlüssel (Copyright: istock / filmfoto)

Wohngeldnovelle: Subjektförderung im Fokus

Die Reform des WoGG bietet die Chance, die Eigenverantwortung der betroffenen Menschen zu erhalten und zu stärken. Ziel des BFW ist es daher, dass der aktuelle Reformentwurf in Bezug auf Zielgenauigkeit, Dynamisierung und Klimakomponente nachgebessert wird. Hierdurch werden Risiken für Mietausfälle und sozial bedingte Mieterfluktuation reduziert und die Stabilität sozial durchmischter Quartiere gestärkt. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes werden Haushalte mit niedrigem Einkommen stärker als bisher entlastet. Und das bereits zwei Jahre nach der letzten Reform. Ein wichtiger Erfolg. Denn das Leistungsniveau seit der letzten gesetzlichen Anpassung und die Reichweite des Wohngeldes reichen nicht mehr aus, um die wohnungspolitischen und sozialen Zielstellungen des Wohngeldes zu erreichen.

Neben der Heizkosten- und Klimakomponente fehlt jedoch die jährliche Dynamisierung des Wohngeldes, obwohl absehbar ist, dass die Wohnkosten und die Verbraucherpreise auch in Zukunft deutlich steigen werden. Der BFW setzt sich daher dafür ein, dass auch in diesen Punkten nachgebessert wird.

Insbesondere die jährliche Dynamisierung des Wohngeldes ist ein wichtiger Baustein. Denn Einkommensanstiege, die nur die Verbraucherpreisentwicklung ausgleichen, führen weiterhin zu einer Reduktion oder dem Verlust des Wohngeldanspruchs. Dies widerspricht der gesetzlichen Zielsetzung und ist im Ergebnis sozial fragwürdig, weil für viele Haushalte eine Unterstützung bei den Wohnkosten durch Wohngeld (gegebenenfalls in Kombination mit dem Kinderzuschlag) dann nicht mehr ausreicht, um ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen decken zu können. Obwohl sozialpolitisch nicht erwünscht, wechseln dann sehenden Auges wieder Jahr für Jahr Haushalte vom vorrangigen Leistungssystem Wohngeld in nachrangige Systeme der Grundsicherung. Dies sollte so nicht bleiben.

Die gesetzliche Anpassungsklausel gemäß § 39 WoGG-E, in der nunmehr klargestellt werden soll, dass die im zweijährigen Turnus durchzuführende Überprüfung des Wohngeldes bei Bedarf mit einer zeitnahen Anpassung einhergeht, schafft noch keine zielgenaue Anpassung des Wohngeldes. Denn es wird hierin lediglich noch einmal klargestellt, worin der logische Sinn einer Überprüfung des Wohngeldes besteht. Dies allein schafft jedoch noch keinen sozialen Mehrwert. Einher geht diese rein redaktionelle Klarstellung im Übrigen mit neuen klarstellungsbedürftigen Begriffen wie „Bedarf“ und „zeitnahe Anpassung“, weil nicht klar ist, unter welchen Prämissen ein Anpassungsbedarf definiert wird und in welchem Zeitraum es sich um eine zeitnahe Anpassung handelt. Zielführender ist es aus Sicht des BFW vielmehr, den zweijährigen Überprüfungsturnus kritisch zu hinterfragen. Denn es ist nachgewiesen, dass sich die Entlastungswirkung des Wohngeldes seit der letzten WoGG-Reform durch die Einkommens- und Wohnkostenentwicklung Jahr für Jahr deutlich verringert hat.

Da das Wohngeld nicht wie die Regelbedarfe der Grundsicherungsleistungen jährlich angepasst wird, wechseln Jahr für Jahr Haushalte vom vorrangigen Leistungssystem Wohngeld in nachrangige Systeme der Grundsicherung, mit denen das Existenzminimum gesichert wird. Das heißt, obwohl also Mieter objektiv betrachtet eigentlich anspruchsberechtigt wären, entfällt der Leistungsanspruch, weil das Gesetz die Obergrenzen in Bezug auf Höchstbeträge für Mieten und Belastungen, Mietenstufen und Einkommen nicht aktuell nachjustiert.

Es ist daher sozial und auch gesetzessystematisch geboten, die gesetzliche Anpassungsklausel im Kontext des Sozialrechts und insbesondere im Kontext der Leistungen im Rahmen der sozialen Grundsicherung zu bewerten, in der bereits jetzt eine jährliche Anpassung an die geänderten Verhältnisse vorgesehen ist. An einer jährliche Dynamisierung oder zumindest einer jährlichen Überprüfungs- und Anpassungspflicht führt daher im Gesetzgebungsverfahren kein Weg vorbei.

Weitere Informationen:

© 2020 BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.