Justiziar/Leiter Recht
Der Bundestag berät den Gesetzentwurf am 13. Oktober 2023 in erster Lesung. Das WPG soll am 1. Januar 2024 zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten
Hintergrund:
Die GEG- Novelle (sog. Heizungsgesetz) tritt zwar am 01.01.2024 in Kraft. Im Bestand gelten die Regelungen des GEG zum Einsatz erneuerbarer Energie jedoch erst mit einer Übergangsfrist, die sich an der Kommunalen Wärmeplanung orientiert.
Das bedeutet: In Kommunen, in denen zum 01.01.2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, beginnen die Pflichten aus dem GEG erst mit Ablauf des 30.06.2026, also ab 01.07.2026
In Kommunen, in denen zum 01.01.2024 100.000 oder weniger Einwohner gemeldet sind, beginnen die Pflichten aus dem GEG erst mit Ablauf des 30.06.2028, also ab 01.07.2028
Das Gesetzgebungsverfahren zum Wärmeplanungsgesetz läuft. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich die im aktuellen WPG-Entwurf vorgesehenen Fristen für die kommunale Wärmeplanung verlängern. Hintergrund ist, dass die o.g. Fristen von vielen Kommunen nicht eingehalten werden können.
Bei einer Verlängerung der WPG-Fristen ist auch eine Verlängerung der GEG-Übergangsfristen vorgesehen. Das GEG würde dann noch vor dem Inkrafttreten zum ersten Mal reformiert werden. Ein Novum. Gesetzestechnisch wäre dann die Änderung des GEG ein Anhängsel im WPG- Gesetzentwurf (sog. Omnibusverfahren). Wir halten sie auf dem Laufenden.