Wachstumschancengesetz im  Bundesrat  

Der Bundesrat verwies das Wachstumschancengesetz am 24. November 2023 in den Vermittlungsausschuss.

Primär geht es um die generelle Kostenverteilung zwischen Bund und Länder sowie Kommunen. Konkrete Einzelregelungen im Wachstumschancengesetz stehen derzeit nicht zur Disposition.

An dem Inhalt des BT-Beschlusses vom 17.11.2023 hat sich nichts geändert.

Die Einberufung des Vermittlungsausschusses ist bereits am 24.11.2023 erfolgt, um das Vermittlungsverfahren planmäßig vor dem 15.12.2023 mit einer Einigung abzuschließen.  

Der politische Zeitplan sieht die Zustimmung des Bundesrates am 15.12.2023 vor.

Im aktuellen Gesetzentwurf ist im Rahmen der Zinsschranke die Streichung der Antifragmentierungsregelung vorgesehen. Die Degressive AfA bleibt unverändert. Bei der Sonder- AfA für den Mietwohnungsbau wurde unmittelbar vor der 2./3. Lesung im Bundestag nachgebessert.

Im Folgenden eine kurze Übersicht zum Thema AfA:

Grundsätzliches:

  • Es besteht ein Wahlrecht zwischen linearer AfA und degressiver Afa.
  • Es kann auch von der degressiven AfA zur linearen AfA gewechselt werden. Die lineare AfA wird dann auf der Grundlage des durch degressive AfA abgeschmolzenen Restwertes berechnet.
  • Degressive AfA / lineare AfA kann mit der Sonder-AfA kombiniert werden.

Lineare AfA von 2 % auf 3 %

  • Herstellung eines Wohnungsneubaus
  • Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022 

Sonder- AfA / Mietwohnungsbau

  • Bauantrag vor dem 1. Januar 2027 01.Oktober 2029 (vom 01.01.2023 bis 30.09.2029)
  • Herstellung eines Wohnungsneubaus
  • Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse (Nachweis Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)
  • Wohnung dient im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu maximal 4.800 Euro 5200 Euro (=Ausschlusskriterium)
  • Bemessungsgrundlage maximal 2.500 Euro 4000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
  • Einhaltung des Höchstbetrages für De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen.
  • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent 

Degressive AfA / Mietwohnungsbau (wahlweise Alternative zur linearen AfA)

  • Variante 1: „Bestandshaltervariante“ / Bauen auf eigenem Grund und Boden: Herstellungsbeginn 01.10.23 bis 30.09.29
  • Variante 2: „Bauträgervariante“: Vertragsabschluss 01.10.23 bis 30.09.29 + Anschaffung im selben Kalenderjahr wie Fertigstellung
  • Höhe der degressiven AfA 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) / Wahlrecht für einen Wechsel zur linearen AfA

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