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Referentenentwurf BauGB-Novelle

Mittlerweile liegt der Gesetzentwurf zur Mobilisierung von Bauland vor. Basis der Novellierung sind die Empfehlungen der Baulandkommission. Nachdem der BFW schon diese Empfehlungen vielfach kritisiert hat, wurden wichtige Punkte nochmals mit der unten abrufbaren Stellungnahme angesprochen.

Der Name „Baulandmobilisierungsgesetz“ steht im diametralen Gegensatz zu den meisten Regelungsgegenständen des Entwurfes. Dem ursprünglichen Ziel, Bauland zu aktivieren und bezahlbares Wohnen zu sichern, können die vorgelegten Maßnahmen nur teilweise Rechnung tragen.

Die Ausweitung kommunaler Handlungsmöglichkeiten schafft keine Anreize für private Investitionen in den Wohnungsbau. Konjunkturelle Impulse vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie werden nicht gesetzt.

Das Problem bleibt zu wenig Bauland und der zu lange Prozess der Baulandschaffung. Die verlängerte, befristete Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gemäß § 13b BauGB, Ausnahmen und Befreiungen in §§ 31, 34 BauGB und die Flexibilisierung der Obergrenzen in § 17 BauNVO sind zwar positiv. Eine nachhaltige Beschleunigung wird so aber nicht erreicht.

Die überwiegende stärkung der kommunalen Handlungsmöglichkeiten, schafft nicht die nötigen Anreize für die dringenden, privatwirtschaftlichen Investitionen in den Wohnungsbau, sondern zusätzliche Hürden. Beispielhaft dafür steht insbesondere die beabsichtigte Schaffung eines neuen Baugiebtstypus für den unbeplanten Innenbereich.

Mit dem bzgl. einer Planungspflicht bei Wohnungsnot zaghafte Entwurf wird die Gelegenheit verpasst, über schneller und umfangreichere Baulandausweisung entscheidende konjunkturelle Impulse gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und für mehr Neubau zu setzen. 

Mit dem, nicht in der Baulandkommission besprochenen Umwandlungsverbot wird schließlich eine Materie angesprochen, der die nachvollziehbare städtebauliche Implikation fehlt, Wohneigentumsbildung verhindert und die zielgenauer im Mietrecht zu regeln wäre.

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