
Justiziar/Leiter Recht
Das Justizministerium hat zur Verlängerung der Mietpreisbremse die Ressortabstimmung eingeleitet. Es handelt sich hierbei um einen Entwurf vom 06.05.2024. Ein offizieller, also veröffentlichter Referentenentwurf liegt noch nicht vor. Eine abschließende Bewertung ist daher noch nicht möglich.
Fest steht jedoch, eine wiederholte Verlängerung der Mietpreisbremse wäre verfassungsrechtlich fragwürdig. Von der verfassungsrechtlich geforderten Übergangslösung im Rahmen einer Wohnungsbauoffensive sind wir weit entfernt. Gerade in Zeiten der Baukrise beeinträchtigt die Mietpreisbremse das Bauen und Sanieren.
Regelungsinhalte:
- Eine Länderverordnung zur Mietpreisbremse muss spätestens Ende 2028 außer Kraft treten.
- Für eine wiederholte Länderverordnung muss in der Begründung eine Erläuterung zu „konkreten Abhilfemaßnahmen gegen den Wohnungsmangel“ erfolgen.
- Gebiete zur Bestimmung der Mangellage dürfen in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die Grenzen von Bezirken nicht überschreiten
Anmerkungen
Entgegen der Vereinbarung im Koalitionsvertrag wurde das Ende der Mietpreisbremse von 2029 auf 2028 vorgezogen.
Die Verschärfung zum Begründungserfordernis stärkt die verfassungsrechtliche Argumentation im Spannungsfeld zu Art. 14 GG, wonach eine Mietpreisbremse generell nur erlassen werden darf, wenn sie mit einer Wohnungsbauoffensive korrespondiert.
Die Mietpreisbremse ist nur ein Schmerzmittel bis Maßnahmen zum Wohnungsbau und zur Ausweitung des Wohnungsangebots wirken. Danach kann die Mietpreisbremse nur dann wiederholt erlassen werden, wenn die Landesregierung darlegt, dass zwar adäquate Maßnahmen zum Wohnungsbau ergriffen wurden, jedoch noch nicht wirken. Die Landesregierung muss auch darlegen, warum die Maßnahmen noch nicht wirken.
Schlussendlich sind Mangellagen teilmarktbezogen. Unter dieser Prämisse wird die Teilmarktbezogenheit durch die Begrenzung in Stadtstaaten auf Einzelbezirke etwas verbessert.
Fazit: Verfassungsrechtliche Prämissen wurden teilweise berücksichtigt. Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bleiben dennoch bestehen.
- Franco Höfling
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