Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden in Zukunft die Gewerbesteuerbefreiung der Mieteinnahmen kaum mehr gefährden. Allerdings dürfen die Einnahmen 10 Prozent der Einnahmen aus der Vermietung nicht übersteigen. Die Neuregelung ist im Fondsstandortgesetz enthalten und hat am 28. Mai den Bundesrat passiert. Die neue gesetzliche Regelung ist bereits für das laufende Jahr anwendbar.
Die Neuregelungen im Überblick
- Mit der Neuregelung (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz) gilt das Gewerbesteuerprivileg auch dann, wenn Einnahmen aus der Lieferung von Strom durch den Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder erzielt werden. Die Einnahmen dürfen im Wirtschaftsjahr 10 Prozent der Miet- und Pachteinnahmen nicht überschreiten.
- Die privilegierten Einnahmen betreffen die Lieferung in das Stromnetz oder die Lieferung an Mieter des Anlagenbetreibers.
- Weitere Neuregelung für Nebenleistungen mit Gewerbesteuerprivileg: Soweit andere Gegenstände neben dem Grundbesitz, wie zum Beispiel Betriebsvorrichtungen, vermietet werden, ist auch dies künftig ohne Verlust des Gewerbesteuerprivilegs möglich. Die Einnahmen aus einer solchen Gebrauchsüberlassung dürfen allerdings nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sein.
Die Neuregelung schafft auch Rechtssicherheit für alle grundbesitzenden Unternehmen, die erneuerbare Energien für die Elektromobilität nutzbar machen. Zuletzt war unsicher, ob ein grundbesitzendes Unternehmen überhaupt Elektroladestationen betreiben durfte, ohne bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die erweiterte Kürzung nach dem Gewerbesteuergesetz in Anspruch zu nehmen.
Hinweis für BFW-Mitglieder: Die Präsentation aus der BFW-Infoveranstaltung am 17. Mai 2021 ist im Mitgliederbereich unserer Homepage abrufbar. Auf Anfrage übersenden wir Ihnen die Unterlagen gern auch per Mail.
- RA Franco Höfling
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