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Gewerbesteuerprivileg bei Mieterstrom

Einnahmen aus der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden in Zukunft die Gewerbesteuerbefreiung der Mieteinnahmen nicht gefährden. Diese Einnahmen dürfen jedoch 10 Prozent der Einnahmen aus der Vermietung nicht übersteigen. Die diesbezügliche Einigung der Fraktionen wurde vom Finanzausschuss am 21. April 2021 bestätigt und findet sich nun als Änderungsantrag im Fondsstandortgesetz (= sog. Trägergesetz) wieder. Die  2./3. Lesung im Bundestag ist für den 22. April 2021 terminiert.

Regelungsinhalte:

  • Gem. § 9 Gewerbesteuergesetz gilt das Gewerbesteuerprivileg auch dann, wenn in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
  • Die privilegierten Einnahmen betreffen die Lieferung in das Stromnetz oder die Lieferung an Mieter des Anlagenbetreibers.
  • Weitere Neuregelung für Nebenleistungen mit Gewerbesteuerprivileg: Soweit andere Dinge außer dem Grundbesitz, wie zum Beispiel Betriebsvorrichtungen, vermietet werden, dürfen diese Einnahmen für das Gewerbesteuerprivileg im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sein.

Auszug aus der Gesetzesbegründung:

„…Bisher können Wohnungsunternehmen – unabhängig von der Rechtsform – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags den auf die Wohnungsüberlassung entfallenen Ertrag nach Maßgabe des § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG kürzen (sog. erweiterte Kürzung). Das Unternehmen unterliegt insoweit im Ergebnis damit nicht der Gewerbesteuer. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich das Unternehmen auf diesen Geschäftsbereich beschränkt. Unschädlich für die erweiterte Kürzung sind nur abschließend im Gesetz aufgeführte „wohnungsnahe“ Nebentätigkeiten. Der Gewinn aus diesen Nebentätigkeiten unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Betrieben Grundstücksunternehmen bisher auch die Erzeugung von Strom aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, so verloren sie insgesamt die Möglichkeit, die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen zu können.

Um Anreize für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (einschließlich Elektrofahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, § 1 Absatz 3 StVO), zu setzen, sieht die Änderung daher vor, dass Grundstücksunternehmen im Hinblick auf die vorgenannte Tätigkeit die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen können, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden. Zu den begünstigten Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen erzielt werden, rechnen auch die Einnahmen aus zusätzlichen Stromlieferungen im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des EnWG bei Mieterstromanlagen. Der Selbstverbrauch von erzeugtem Strom steht der erweiterten Kürzung ebenfalls nicht entgegen. Gewerbliche Einnahmen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks sind wegen des ausdrücklichen Bezugs auf § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht begünstigt.

Grundstücksunternehmen verlieren nach heutiger Rechtslage den Anspruch auf die erweiterte Kürzung, wenn sie neben begünstigten Tätigkeiten auch andere gewerbliche Tätigkeiten ausüben oder z. B. Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erzielen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 2006, BStBl II S. 659). Auf den Umfang dieser Tätigkeiten kommt es dabei nicht an. Künftig soll die erweiterte Kürzung erhalten bleiben, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr aus diesen übrigen Tätigkeiten nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen.

Die Änderung des § 9 Nummer 1 GewStG ändert nichts daran, dass Grundstücksunternehmen mit den Einnahmen aus den künftig begünstigten Tätigkeiten der Besteuerung unterliegen…“

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