Justiziar/Leiter Recht
Einnahmen aus der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen werden in Zukunft die Gewerbesteuerbefreiung der Mieteinnahmen nicht gefährden. Diese Einnahmen dürfen jedoch 10 Prozent der Einnahmen aus der Vermietung nicht übersteigen. Auf eine entsprechende Regelung haben sich die Fraktionen im Bundestag geeinigt. Sie findet sich nun im Fondsstandortgesetz wieder. Die Entscheidung im Bundesrat ist für Ende Mai geplant. Die neue gesetzliche Regelung soll bereits auf das laufende Jahr angewendet werden.
Die Neuregelungen im Überblick
- Mit der Neuregelung (§ 9 Gewerbesteuergesetz) gilt das Gewerbesteuerprivileg auch dann, wenn Einnahmen aus der Lieferung von Strom durch den Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder erzielt werden. Die Einnahmen dürfen im Wirtschaftsjahr 10 Prozent der Miet- und Pachteinnahmen aber nicht überschreiten.
- Die privilegierten Einnahmen betreffen die Lieferung in das Stromnetz oder die Lieferung an Mieter des Anlagenbetreibers.
- Weitere Neuregelung für Nebenleistungen mit Gewerbesteuerprivileg: Soweit andere Dinge außer des Grundbesitzes, wie zum Beispiel Betriebsvorrichtungen, vermietet werden, dürfen diese Einnahmen für das Gewerbesteuerprivileg im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sein.
Anreize für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
Bisher können Wohnungsunternehmen – unabhängig von der Rechtsform – bei der Ermittlung des Gewerbeertrags den auf die Wohnungsüberlassung entfallenen Ertrag nach Maßgabe der sogenannten erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 ff GewStG) kürzen. Das Unternehmen unterliegt damit im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer. Voraussetzung ist aber, dass sich das Unternehmen auf diesen Geschäftsbereich beschränkt. Unschädlich für die erweiterte Kürzung sind nur abschließend im Gesetz aufgeführte „wohnungsnahe“ Nebentätigkeiten. Der Gewinn aus diesen Nebentätigkeiten unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Betrieben Grundstücksunternehmen bisher auch die Erzeugung von Strom aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, so verloren sie insgesamt die Möglichkeit, die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen zu können.
Um Anreize für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu setzen, sieht die Änderung daher vor, dass Grundstücksunternehmen bei der Mieterstromproduktion die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen können, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen in dem jeweils maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden. Der Selbstverbrauch von erzeugtem Strom steht der erweiterten Kürzung nicht entgegen. Gewerbliche Einnahmen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks sind nicht begünstigt.
Nach heutiger Rechtslage verlieren Grundstücksunternehmen den Anspruch auf die erweiterte Kürzung, wenn sie neben begünstigten Tätigkeiten auch andere gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Das können z. B. Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen sein, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen. Auf den Umfang dieser Tätigkeiten kommt es dabei nicht an. Künftig soll die erweiterte Kürzung erhalten bleiben, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr aus diesen übrigen Tätigkeiten nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen.
Die Änderung des § 9 Nr. 1 GewStG ändert nichts daran, dass Grundstücksunternehmen mit den Einnahmen aus den künftig begünstigten Tätigkeiten der Besteuerung unterliegen.
Die Präsentation aus der BFW-Infoveranstaltung zu diesem Thema am 17. Mai 2021 sowie die BFW-Mitgliederinformation von Dr. Christian Birkholz (Mazars, Vorsitzender BFW Fachausschuss Steuern) sind im Mitgliederbereich unserer Homepage abrufbar. Auf Anfrage übersenden wir Ihnen die Unterlagen gern auch per Mail.
- RA Franco Höfling
- E-Mail Kontakt