Blick auf den Bundesrat in Berlin/Photo by Moises Gonzalez on Unsplash

Heizkostenverordnung passiert den Bundesrat

Die geänderte Heizkostenverordnung (HeizkostenV) hat am 05.11.2021 den Bundesrat passiert. Für Immobilienunternehmen geht es um die verpflichtende Funkablesung von Heizkostenverteilern und unterjährige Verbrauchsinformationen an Mieterinnen und Mieter. Die geänderte HeizkostenV tritt wahrscheinlich noch im November, einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Wir halten Sie dazu auch im BFW Newsroom auf dem Laufenden.

Heizkostenverordnung: Regelungen im Kurzüberblick

  • Neu installierte Ablesegeräte müssen fernablesbar sein.
  • Neue Ablesegeräte, die ab November 2022 (ein Jahr nach Inkrafttreten) installiert werden, müssen fernablesbar sein, an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können und interoperabel sein.
  • Interoperabilität: Regelung zum problemlosen Anbieterwechsel.
  • Befreiung von den Installationspflichten bis 31.12.2026, wenn nur ein einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt oder ergänzt wird (§ 5 Abs. 2 S. 4 HeizkostenV)
  • Befristeter Bestandsschutz für alte nicht fernablesbare Geräte bis 31.12.2026.
  • Unbillige Härte: Befreiung von den Installationspflichten in Bezug auf alte nicht fernablesbare Geräte
  • Befristeter Bestandsschutz für alte fernablesbare Geräte, die nicht Smart-Meter-Gateway-fähig und interoperabel sind bis 31.12.2031.
  • Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen bei fernablesbarer Ausstattung.
  • Allgemeine Informationspflichten mit der Verbrauchsabrechnung.
  • Kürzungsrecht des Mieters von jeweils 3 Prozent bei Verstoß gegen Installations- und Informationspflichten.
  • Die Pflichten zur jährlichen Betriebskostenabrechnung gem. § 556 Abs. 3 BGB bleiben von den Neuregelungen unberührt.

Ausführliche Informationen zum Hintergrund und den Regelungen im Einzelnen haben BFW-Mitglieder am 05.11.2021 im Rahmen einer Mitgliederinformation erhalten.

Weitere Informationen:

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