„Der angespannte Wohnungsmarkt kann nur durch mehr bezahlbaren Neubau entlastet werden. Deshalb ist es wichtig und richtig, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) weiterhin gilt und die bereits hohen energetischen Standards beim Neubau nicht weiter verschärft werden. So bringen wir den Klimaschutz im Gebäudebereich voran, ohne dass dieser den Neubau noch weiter verteuert“, sagte BFW-Präsident Andreas Ibel im Vorfeld der Anhörung zum Gebäudeenergiegesetz im Wirtschaftsausschuss des deutschen Bundestages am 4. März 2020. Mit dem Gebäudeenergiegesetz sollen die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengelegt werden.
BFW-Präsident Ibel verweist auf ein Gutachten des BFW und der BID, in dem die Wirtschaftlichkeit von verschärften energetischen Standards bei Neubauten berechnet wurde. Sein Resümee: „Bei noch höheren energetischen Standards würden die Investitionen in keinem Verhältnis mehr zur zusätzlichen Energieeinsparung stehen.“
Trotz dieses sinnvollen Ansatzes sei der vorliegende Gesetzentwurf unzureichend, so Ibel weiter: „Das ursprüngliche Ziel des Gebäudeenergiegesetzes, das Energieeinsparrecht einfacher, verständlicher und transparenter zu machen, wird nicht erreicht. Der GEG-Entwurf hat mehr Paragrafen als seine Vorgänger EnEV, EnEG und EEWärmeG zusammen!“ Zudem dürfte das im Gesetzentwurf angegebene Referenzgebäude gar nicht gebaut werden, weil es den zulässigen Energiebedarf um 25 Prozent übersteigt.
Daneben enthält die gesetzliche Regelung zum Wirtschaftlichkeitsgebot in § 5 GEG-E erhebliche Auslegungsspielräume, weil die Wirtschaftlichkeit mit unbestimmten Rechtsbegriffen definiert wird.
Aus Sicht des BFW ist es daher sinnvoll, Orientierungshilfen zur einheitlichen Rechtsanwendung in der Baupraxis zu erarbeiten. Das können Vollzugshinweise sein, in denen beispielhaft Fallgruppen beschrieben werden, um die Bewertung zur Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme zu erleichtern. Hierbei können dann auch die Randbedingungen wie Zinssatz oder Amortisationsdauer beschrieben werden, die für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit maßgeblich sind. Orientierungshilfen zur üblichen Nutzungsdauer von Bauteilen und Anlagentechnik sowie zur Berechnung der zu erzielenden Einsparungen können weitere Orientierung geben, inwieweit energetische Maßnahmen tatsächlich wirtschaftlich tragfähig sind. Die Vollzugshinweise des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Juli 2014 (Geschäftszeichen VI 3-C-061-m-01- 03) bieten hierfür eine solide Basis, die weiterentwickelt werden kann.
Fazit
Der vorliegende GEG-Entwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung. Ausdrücklicher Schwerpunkt ist die enge thematische Verknüpfung der anstehenden Novelle des Gebäudeenergiegesetzes mit der Wirtschaftlichkeit beim Bauen. Die aktuellen bereits jetzt sehr hohen energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand werden nach dem Entwurf nicht erhöht; ein wichtiger Teilerfolg für die mittelständische Immobilienwirtschaft.
Der nach der EU-Gebäuderichtlinie zu definierende Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten entspricht danach den aktuellen energetischen Vorgaben, die bereits seit 2016 für den Neubau gelten. Eine Evaluation der energetischen Anforderungen ist erst wieder für 2023 vorgesehen. Das schafft Planungssicherheit.
- Franco Höfling
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