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Fiktive Beseitigungskosten: BGH ändert seine Meinung

Der Bundesgerichtshof ändert seine Meinung: Nach dem Gesetz kann der Auftraggeber bei vorliegenden Baumängeln einerseits deren Beseitigung verlangen. Er hat aber auch das Recht, statt dessen einen Schadensersatzanspruch in Geld geltend zu machen. Nach der bisherigen langjährigen BGH-Rechtsprechung, die auch der allgemeinen Rechtsauffassung in der Fachliteratur entsprach, konnte der Auftraggeber die Höhe seines Schadens (u.a.) dadurch nachweisen, dass er die fiktiven Mängelbeseitigungskosten, meist in Form eines Kostenvoranschlages, ermittelte.

Diesen in der Praxis gängigen und vielfältig verwendeten Weg hat der Bundesgerichtshof nun mit seinem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17) abgeschnitten! Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass eine Bemessung der Schadenshöhe auf Basis der fiktiven Aufwendungen, die die Mängelbeseitigung hervorrufen würde, nicht mehr möglich ist.

Dadurch hat es der Auftraggeber jetzt wesentlich schwerer, seinen Schaden darzulegen. Er kann nämlich nur noch die andere – auch früher schon mögliche – Methode anwenden, nämlich die Gegenüberstellung der Werte des Bauobjekts einmal mit Mangel und zum anderen im mangelfreien Zustand.  Nur die Differenz zwischen diesen Werten kann dann als Schaden gefordert werden.

Dieser Weg stellt für die Auftraggeber eine erhebliche praktische Hürde dar, weil die beiden zu vergleichenden Objektwerte wohl allenfalls  in seltensten Fällen ohne Sachverständigenhilfe zu ermitteln sein werden. Damit entsteht sicher recht oft ein nicht geringer zusätzlicher Kosten- und Zeitaufwand. Diese Zusatzkosten der Schadensermittlung dürften zumindest in vielen Fällen den Schaden erhöhen und deshalb am Ende zu Lasten des gewährleistungspflichtigen Auftragnehmers gehen. 

Für die gewährleistungsverpflichteten Unternehmen und Handwerker ergeben sich durch diese neue Rechtsprechung tendenziell vielleicht etwas geringere Mängelbeträge, dieser Reduzierung werden aber wohl oft die erwähnten zusätzlichen Gutachterkosten gegenüberstehen. Unter dem Strich wird deshalb die finanzielle Belastung durch Mängelansprüche gegenüber dem bisherigen Zustand kaum sinken.

Der Wortlaut dieses Grundsatzurteils des BGH kann mit dem oben genannten Aktenzeichen und dem Datum auf der Internet Seite www.bundesgerichtshof.de kostenfrei abgerufen werden.

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