Windräder am Horizont/Photo by Karsten Würth on Unsplash

Deutschland: Klimaneutralität bis 2045

Im Bundestag wird am 10. Juni in erster Lesung über den Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes beraten. Kernpunkt ist die von der Bundesregierung geplante Verschärfung der nationalen Klimaschutzziele. Bis zum Jahr 2045 soll Deutschland klimaneutral werden. Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Die obersten deutschen Richter hatten das Klimaschutzgesetz von 2019 für in Teilen unvereinbar mit den Grundrechten erklärt. Laut dem neuen Gesetzentwurf soll der Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase bis 2030 um 65 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 gesenkt werden. Bislang waren 55 Prozent vorgesehen. Bis zum Jahr 2040 soll die Minderung 88 Prozent betragen. Bis 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu verringern, dass eine Treibhausgasneutralität erreicht wird.

Minderungsziele betreffen auch Gebäudesektor

Um diese Vorgaben einzuhalten, werden die Minderungsziele für die einzelnen Sektoren neu festgelegt. Davon ist im Gebäudesektor auch die Immobilienwirtschaft betroffen. Besonders stark in die Pflicht genommen wird die Energiewirtschaft, die ihre Jahresemissionsmenge von 280 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2020 auf 108 Millionen Tonnen im Jahr 2030 verringern muss. Für die Jahre 2031 bis 2040 werden sektorübergreifend jährliche Minderungsziele festgelegt. Wie diese zwischen den Sektoren aufgeteilt werden, soll im Jahr 2024 entschieden werden.

Bundesrat: Regierung muss Weichen stellen

Der Bundesrat hat den Änderungsentwurf in seiner Stellungnahme grundsätzlich begrüßt. Die Bundesregierung stehe nun in der Pflicht die richtigen Weichen zu stellen, damit die Ziele erreicht werden. Konkret schlägt der Bundesrat vor, einen Absatz zu ergänzen. Er soll vorschreiben, dass die Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel verbessert wird. Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag in ihrer Gegenäußerung nicht zu. Eine eigenständige Regelung zur Klimaanpassung passe nicht ohne weiteres in die derzeitige Systematik des Klimaschutzgesetzes.

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