Recht Allgemein Reichstagsgebäude (Copyright: iStock.com / katatonia82)

Bundestag ändert § 313 BGB

Der Bundestag hat den umstrittenen Änderungen des § 313 BGB zugestimmt. Zugunsten von Gewerbemietern wird nun gesetzlich vermutet, dass im Falle staatlich angeordneter Corona-Maßnahmen die Geschäftsgrundlage massiv beeinträchtigt ist.

Gewerbemietern soll es erleichtert werden, Gewerbemietverträge wegen einer Corona-bedingten Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen. Wichtig ist, dass die Gesetzesänderung lediglich die Vermutung aufstellt, dass sich durch Corona die realen Grundlagen des Mietvertrages schwerwiegend verändert haben. Ein Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung ergibt sich allein daraus jedoch noch nicht. Soweit Umsatzausfälle durch staatliche Hilfsprogramme kompensiert werden, ist dem Mieter ein Festhalten am unveränderten Gewerbemietvertrag zumutbar. Eine Vertragsanpassung kommt im Übrigen auch nur insoweit in Betracht, wie das wirtschaftliche Gleichgewicht der Vertragsparteien gewahrt bleibt.

Die Neuregelung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also spätestens im Januar 2021.

BFW-Mitglieder wurden mit einer Mitgliederinfo vom 18.12.2020 vorab informiert. Auf Wunsch erfolgt eine nochmalige Versendung.

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