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Bundesratsinitiative des Freistaates Bayern zur Baulandmobilisierung- § 13b BauGB europarechtskonform gestalten

§ 13b BauGB ist mit Europarecht unvereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2023 (Az. 4 CN 3.22) entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass die in § 13b BauGB normierten quantitativen und qualitativen Voraussetzungen (Grundflächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss der überplanten, im Außenbereich gelegenen Fläche an im Zusammenhang bebaute Ortsteile) nicht geeignet sind, um europarechtskonform auf die Durchführung der Umweltprüfung und den Umweltbericht zu verzichten.

Eingeführt wurde der § 13b BauGB im Jahr 2017, um einfacher Wohnraum schaffen zu können. Es geht darum, kleinere Grundstücke am Ortsrand mit bis zu 10.000 Quadratmetern ohne langwierige Umweltprüfung und Ausgleichsmaßnahmen für eine Wohnungsbebauung auszuweisen.

Eine aktuelle Bundesratsinitiative des Freistaates Bayern (Gesetzesantrag des Freistaates Bayern, Drucksache 473/23) bietet nun eine sachgerechte Lösung, um Verfahrenserleichterungen, die nicht mit EU-Recht kollidieren, zu erhalten. Es geht hier insbesondere um den optionalen Verzicht auf die doppelte Bürger- und Behördenbeteiligung, die Ausgleichsregelung und die Flächennutzungsplanänderung. Damit würden die Kommunen ein bewährtes Instrument zur schnellen Baulandmobilisierung behalten. Dies gilt umso mehr, weil nach den nunmehr veröffentlichten Entscheidungsgründen des BVerwG auch erhebliche Zweifel an der Heilbarkeit der Mängel bestehen.

Die am 20.10.2023 geplante Behandlung des Antrags im Plenum des Bundesrates wurde nun jedoch vertagt.

Eine Neuterminierung kommt dann in Betracht, wenn eine Ländermehrheit in den Ausschüssen des Bundesrates dafür stimmt. Das ist derzeit noch nicht der Fall, kann aber noch erreicht werden. Bei einer Mehrheit im Bundesrat kann der Antrag im Bundestag eingebracht werden. Der BFW setzt sich dafür ein.

Anmerkung: Unterstützung vom Bauministerium besteht derzeit leider nicht. In einem aktuellen Bericht vom 09.10.2023 weist das BMWSB stattdessen darauf hin, dass im Koalitionsvertrag vereinbart worden sei, § 13b BauGB nicht zu verlängern.

Es ist lediglich vorgesehen, einen Regelungsvorschlag für die von dem BVerwG-Urteil betroffenen Bebauungspläne zu erarbeiten. Dies verbessert sicherlich die Rechtssicherheit, ist aber kein neuer § 13b BauGB.

Ausgang offen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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