Bundesrat kritisiert EEG-Novelle 2027

Am 25.09.2026 hat der Bundesrat zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor Stellung genommen und diesen in vielen Punkten kritisiert, sowie an die Zielsetzungen des EEG erinnert.

Ausgangslage

Das derzeit geltende EEG ist am 01. Januar 2023 in Kraft getreten und sollte den Ausbau von Solarenergie beschleunigen. Das Ziel war hierbei, dass mindestens 80 % des deutschen Stromverbrauchs bis 2030 aus erneuerbaren Quellen stammen soll. Die Errichtung und der Betrieb von EE-Anlagen liegen im „überragenden öffentlichen Interesse“.

Als Anregung wurde eine feste Einspeisevergütung pro Kilowattstunde für Anlagen bis 100 kW, sowie eine Marktprämie für größere Anlagen für einen Zeitraum von 20 Jahren geschaffen, wenn an Solarstrom auf dem eigenen Dach erzeugt und in das Netz einspeist.

Die Betreiber von Solaranlagen auf Dächern von Wohnhäusern, sprich Mieterstrom, werden durch das EEG 2023 stärker gefördert, auch wenn der Strom im Quartier verbraucht wird. Die Energiewende im Wohnquartier wurde hier weiter vorangetrieben.

Der Entwurf der Bundesregierung

Am 26.07.2026 hat das Kabinett den Entwurf zur EEG-Novelle 2027 beschlossen. In diesem heißt es: „Es gilt, das EEG 2027 konsequent auf Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit auszurichten“

Ein Zentraler Punkt dieser Novelle ist es, die Einspeisevergütung für Neuanlagen abzuschaffen. Außerdem sollen unter Anderem Stromerzeuger zu einer Direktvermarktung verpflichtet werden, ein Refinanzierungsbeitrag als Abschöpfmechanismus für Zusatzerlöse eingeführt, Ausschreibungsmengen angepasst, sowie Förder- und Nachweispflichten vereinfachet werden.

Grade für keine Solaranlagen soll somit die feste Einspeisevergütung entfallen. Für Anlagen bis zu 25 kW sind dabei Übergangsvergütungen lediglich bis Ende 2028 vorgesehen und werden gekürzt. Anstatt bisher 20 Jahre Förderung zu erhalten, gilt diese nun nur noch für drei. Der Vergütungssatz, welcher bisher rund acht Cent betrug, soll auf 5,2 Cent pro Kilowattstunde sinken. Nach der Übergangsphase sollen kleine Anlagen vier Jahre einen Direktvermarktungsbonus in Anspruch nehmen können, bei welchem ein Dienstleister den erzeugten Strom an Strombörsen verkauft und bei hohen Strompreisen theoretisch profitiert werden kann. Es handelt sich hierbei jedoch um ein schwankungsabhängigeres Modell als bei der bisherigen festen Vergütung.

Auch für größere Anlagen ab 100 kW sind Änderungen geplant. Für diese sollen Differenzbeträge eingeführt werden. Verdient ein Betreiber am Markt durch Phasen hoher Strompreise deutlich mehr, so soll ein Teil dieser Mehreinnahmen abgeführt werden.

Die Stellungnahme des Bundesrates

Mit seinem Beschluss vom 25.09.2026 (Drucksache 470/26) nimmt der Bundesrat nun Stellung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung.

Er betont dabei, dass „das Gelingen der Transformation des deutschen Energiesystems Bedingung ist für den langfristigen Erfolg des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ und kritisiert, dass die Auswirkungen zentraler Inhalte des Gesetzesentwurfs aufgrund von kurzen Fristen und nicht ausreichend umfänglicher Beteiligung von Ländern und Verbänden nicht seriös bewertet werden können.

Außerdem fordert der Bundesrat komplexe Aspekte, wie insbesondere die Anpassung bei der Vergütung kleiner PV-Anlagen und deren Auswirkungen auf unter Anderem kleine und mittlere Unternehmen und Mieterstrommodelle, im aktuellen Verfahren zurückzustellen, bis eine angemessene Beteiligung aller relevanten Stakeholder nach Veröffentlichung einer umfänglichen Folgenabschätzung geschehen ist. Die Transformation des Energiesystems sei ganzheitlich zu betrachten und zukunftsgewandt voranzutreiben. Insbesondere auch in der Wechselwirkung von Netzpaket EEG-Novelle und dem AgNes-Prozess der Bundesnetzagentur. Zu letzterem das der BFW seine Stellungnahme an die Bundesnetzagentur am 17.09.2026 eingereicht.

Die Forderungen des Bundesrates sind insbesondere:

  • Keine Kürzung des Förderungseitraums für PV-Anlagen bis 25 kW auf drei Jahre, längere Übergangsfristen für Investitionssicherheit.
  • Den gesetzlichen Vergütungsanspruch dauerhaft erhalten, da die Finanzierungssicherheit verschlechtert und die Umsetzung der PV-Ausbaupflichten sonst erschwert wird.
  • Kleinen Anlagen nach Ablauf der Übergangszahlungen den Zugang zur Markprämie öffnen, da sonst keine Förderoptionen bestehen.
  • Die Begrenzung der Einspeisung auf 50 % der installierten Leistung für PV-Anlagen unter 100 kW streichen.
  • Die mindestens hälftige Aufteilung zwischen PV-Dachanlagen und Freiflächenanlagen erhalten.

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