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BGH: Mietvertragliche Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nicht gegen das TKG

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 106/20), dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist. 

Sachverhalt: 

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte ist Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen, von denen etwa 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen sind, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und das auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann. Das Entgelt, das die Beklagte für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.

Anmerkung:

Der BGH stellt klar, dass für  Vermieter keine Obliegenheit besteht, ein separates Kündigungsrecht für die TV-Versorgung in Mietverträgen zu vereinbaren. Das ist nicht wettbewerbswidrig und verstößt auch nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Regelungen im Telekommunikationsrecht.

Die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist in den Mietverträgen schafft für den Mieter bereits ausreichend rechtliche Flexibilität. Der BGH führt aus: „…Die Mietverträge werden von der Beklagten vielmehr auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von den Mietern – entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB – bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 43b TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge scheidet daher aus….“

Das Urteil bezieht sich auf  die TKG-Regelungen vor der TKG-Novelle. Der BGH stellt jedoch klar, dass sich dies auch aus den bevorstehenden Änderungen des Telekommunikationsgesetzes ergibt. Danach können Verbraucher zwar die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung ist jedoch erst ab dem 1. Juli 2024 anwendbar. Weitere Informationen zur TKG-Novelle finden Sie im BFW Newsroom.

Die Pressemitteilung des BGH zum Urteil finden Sie hier.

Weitere Informationen:

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