BGH: Keine Vergütung für Weiterleitung von Rundfunksignalen

Die öffentliche Weitergabe von Sendesignalen würde Ansprüche von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA begründen. Dies wurde vom BGH verneint.

Worum geht es?

Mit zwei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine urheberrechtlich relevante „öffentliche Wiedergabe“ von Rundfunkprogrammen weiter konkretisiert BGH, Urteil vom 3. September 2026, Az. I ZR 34/23 und BGH, Urteil vom 3. September 2026, Az. I ZR 35/23).

Der BGH entschied, dass die Weiterleitung von über eine Satellitenanlage empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb eines Seniorenwohnheims keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe darstellt. Betreiber entsprechender Einrichtungen schulden daher weder Urhebern noch Sendeunternehmen eine zusätzliche Vergütung für die interne Signalverteilung.

Die Entscheidungen sind über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Sie fügen sich in die bestehende Rechtsprechung von EuGH und BGH zur Abgrenzung zwischen einer wohnbezogenen Nutzung und einer öffentlichen Wiedergabe ein und konkretisieren die Maßstäbe für Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen.

Was ist passiert?

Geklagt hatten die GEMA sowie eine weitere Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Sendeunternehmen wahrnimmt. Die beklagte Betreiberin eines Senioren- und Pflegezentrums empfing Fernseh- und Hörfunkprogramme über eine eigene Satellitenempfangsanlage und leitete diese zeitgleich, unverändert und vollständig über ein hausinternes Kabelnetz an die Anschlüsse in den Bewohnerzimmern weiter. Darüber hinaus waren auch Gemeinschaftsbereiche wie Speisesäle und Aufenthaltsräume an das System angeschlossen.

Die Verwertungsgesellschaften sahen hierin eine vergütungspflichtige Kabelweitersendung und verlangten den Abschluss entsprechender Lizenzverträge. Nachdem das Landgericht Frankenthal den Klagen zunächst stattgegeben hatte, wies das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Klagen ab. Die hiergegen gerichteten Revisionen blieben nun vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vor. Maßgeblich hierfür waren zwei Gesichtspunkte, die zuvor bereits durch den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren EuGH, Urteil vom 30. April 2026, Rs. C-127/24 – VHC 2 Seniorenresidenz klargestellt worden waren.

Zum einen erfolgt die Weiterleitung der Programme nicht unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens, das sich von der ursprünglichen Rundfunkausstrahlung unterscheidet. Die Programme werden vielmehr lediglich innerhalb der Einrichtung weiterverteilt. Der EuGH hatte hierzu festgestellt, dass die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung der über Satellit empfangenen Programme über das hausinterne Kabelnetz eines Seniorenwohnheims kein neues technisches Verfahren begründet.

Zum anderen wird kein „neues Publikum“ erreicht. Nach Auffassung des EuGH und des BGH gehören die Bewohner eines Seniorenwohnheims zu dem Personenkreis, den die Rechteinhaber bereits bei der ursprünglichen Rundfunksendung adressieren. Die Bewohner empfangen die Programme innerhalb ihres Wohnumfelds und nicht als Teil einer eigenständigen Öffentlichkeit.

Der BGH stellt zudem klar, dass auch Gemeinschaftsflächen wie Speiseräume oder Aufenthaltsbereiche im konkreten Fall zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Diese Bereiche seien als Teil des gemeinschaftlichen Wohnens und damit als Erweiterung der privaten Lebenssphäre der Bewohner anzusehen.

Einordnung: Der BGH bestätigt seine bisherige Linie

Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur wohnbezogenen Signalweiterleitung ein. Der Senat überträgt die bereits für Wohnungseigentumsanlagen entwickelten Grundsätze nunmehr auf Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen.

Bereits mit Urteil vom 17. September 2015 (Az. I ZR 228/14 – „Ramses“) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verteilung von über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunksignalen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Auch dort verneinte der BGH das Vorliegen eines „neuen Publikums“ im urheberrechtlichen Sinne. Die angeschlossenen Wohnungseigentümer bildeten lediglich einen geschlossenen Wohnverbund.

An diese Überlegungen knüpft der Bundesgerichtshof nun für Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen an. Auch hier steht das dauerhafte Wohnen der Bewohner im Vordergrund. Die interne Weiterleitung der Rundfunksignale führt nicht zu einer Erweiterung des Empfängerkreises über denjenigen hinaus, den die Rechteinhaber bereits mit ihrer Rundfunksendung erreichen wollten.

Die Entscheidungen bestätigen damit, dass die bloße technische Verteilung empfangener Rundfunksignale innerhalb eines bestehenden Wohnzusammenhangs grundsätzlich anders zu bewerten ist als die Bereitstellung entsprechender Angebote gegenüber einem offenen oder wechselnden Nutzerkreis.

Wann liegt eine öffentliche Wiedergabe vor?

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insbesondere zu prüfen,

  • ob ein anderes oder spezifisches technisches Verfahren eingesetzt wird,
  • ob ein „neues Publikum“ erreicht wird,
  • ob die Signalweiterleitung innerhalb eines geschlossenen Wohn- und Lebensbereichs erfolgt oder gegenüber einem offenen beziehungsweise wechselnden Nutzerkreis und
  • ob die Nutzung schwerpunktmäßig dem Wohnen dient oder Teil einer eigenständigen gewerblichen Leistungs- und Serviceerbringung ist.

Für eine öffentliche Wiedergabe spricht danach regelmäßig, dass Rundfunkprogramme Gästen oder Kunden zugänglich gemacht werden, die sich lediglich vorübergehend in einer Einrichtung aufhalten und denen der Betreiber dadurch einen zusätzlichen Zugang zu den Programmen verschafft. Die Rechtsprechung hat eine öffentliche Wiedergabe insbesondere für Hotels und vergleichbare Beherbergungsbetriebe bejaht.

Typischerweise sprechen folgende Gesichtspunkte für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe:

  • wechselnder Nutzer- oder Gästekreis,
  • fehlender dauerhafter Wohncharakter der Einrichtung,
  • Bereitstellung der Rundfunkprogramme als Teil einer besonderen Dienst- oder Zusatzleistung,
  • Erschließung eines Publikums, das der Rechteinhaber bei der Rundfunkausstrahlung nicht berücksichtigt hat.

Gegen eine öffentliche Wiedergabe spricht demgegenüber regelmäßig,

  • dass die Signalweiterleitung ausschließlich innerhalb eines auf Dauer angelegten Wohnverbunds erfolgt,
  • dass die Bewohner ihre Wohnung beziehungsweise ihr Zimmer als Lebensmittelpunkt nutzen,
  • dass kein neuer Adressatenkreis erschlossen wird,
  • dass die Weiterleitung lediglich der wohnbezogenen Versorgung der Bewohner dient.

Dies hat der BGH für Wohnungseigentumsanlagen bereits mit Urteil vom 17. September 2015 (Az. I ZR 228/14 – „Ramses“) und nunmehr auch für Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen bestätigt.

Bedeutung für die Immobilienwirtschaft

Die Entscheidungen konkretisieren die urheberrechtlichen Maßstäbe für die interne Weiterleitung von Rundfunksignalen in Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen sowie vergleichbaren Wohnformen.

Von besonderer Bedeutung ist die klare Aussage des BGH, dass bei der urheberrechtlichen Bewertung auf den Charakter der jeweiligen Einrichtung abzustellen ist. Steht das dauerhafte Wohnen und Leben der Bewohner im Vordergrund, spricht dies gegen die Annahme eines neuen Publikums und damit gegen das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe.

Die Entscheidungen verdeutlichen zugleich, dass für die urheberrechtliche Bewertung entscheidend auf die konkrete Nutzungsstruktur und den angesprochenen Personenkreis abzustellen ist. Die interne Verteilung von Rundfunksignalen innerhalb eines geschlossenen Wohnverbunds ist daher anders zu beurteilen als die Bereitstellung entsprechender Angebote gegenüber einem ständig wechselnden Kreis von Gästen, Kunden oder sonstigen Dritten.

Für die Immobilienwirtschaft ist insbesondere relevant, dass der BGH die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung nicht auf die klassische Wohnungseigentumsanlage beschränkt. Die Entscheidungen zeigen vielmehr, dass die Kriterien auch auf andere wohnbezogene Nutzungsformen übertragbar sind, sofern ein dauerhafter Bewohnerkreis und ein wohnähnlicher Charakter der Einrichtung im Vordergrund stehen.

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