Baurechtliche Ausnahmen in Flutgebieten geplant

Im Zuge eines Aufbauhilfegesetzes 2021 sollen in den Flutgebieten auch Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) schnelle Übergangslösungen schaffen. So soll die befristete Errichtung mobiler Unterkünfte für betroffene Bürger sowie mobiler Infrastruktureinrichtungen erleichtert werden.

Der Bundestag in Berlin hat sich in einer Sondersitzung gestern, am Mittwoch, 25. August 2021, auch mit den Folgen der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen befasst. Gegenstand der Beratung war auch ein von CDU/CSU und SPD eingebrachter Gesetzentwurf „zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“. Darin enthalten ist auch ein neuer § 246c BauGB, der Sonderregelungen für mobile Unterkünfte und mobile Infrastruktureinrichtungen in vom Hochwasser betroffenen Gemeinden beeinhaltet.

Demnach kann künftig in den betroffenen Gemeinden bei der Zulassung von mobilen Unterkünften für Personen und mobilen Infrastruktureinrichtungen bis zum 31. Dezember 2022 von Vorschriften des BauGB abgewichen werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die genannten Räumlichkeiten andernfalls nicht oder zumindest nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Eine entsprechende Genehmigung, die in einem entsprechenden Zulassungsverfahren bis zum 31.12.2022 erteilt wird, gilt sodann 3 weitere Jahre.

Was unter „mobilen Infrastruktureinrichtungen“ zu verstehen ist, wird im Gesetzentwurf nicht definiert. In der Gesetzesbegründung werden nur „Rathaus, Schule und Kindertagesstätte“ beispielhaft erwähnt.

Mit Verweis auf das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird außerdem normiert, dass bei Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB davon ausgegangen werden kann, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht berührt werden, wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nicht anderweitig äußert.

Der Gesetzentwurf wurde nun an den federführenden Haushaltsausschuss zur weitern Beratung überwiesen, dessen nächste Sitzung am 1. September 2021 anberaumt ist.

Der Gesetzentwurf in voller Länge steht unten zum Download bereit.

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