Recht allgemein Richterhammer (copyright: istock.com/Pattanaphong Khuankaew)

Bauplanungsrecht: § 13b BauGB verstößt gegen EU-Recht

Der § 13b BauGB ist mit Europarecht unvereinbar. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2023 (Az. 4 CN 3.22). Bebauungspläne für kleine Neubaugebiete mit weniger als 10.000 Quadratmetern, die im beschleunigten Genehmigungsverfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt wurden, sind damit unwirksam.

Hintergrund

Eingeführt wurde der § 13b BauGB im Jahr 2017, um einfacher Wohnraum schaffen zu können. Es geht darum, kleinere Grundstücke am Ortsrand mit bis zu 10.000 Quadratmetern ohne langwierige Umweltprüfung und Ausgleichsmaßnahmen für eine Wohnungsbebauung auszuweisen. Die befristete Regelung wurde im Zuge der BauGB-Novelle 2021 bis zum 31.12.2022 verlängert. Für den Anwendungsbereich mussten Bebauungspläne bis 31.12.2022 eingeleitet werden. 

Handlungsempfehlung

Die Entscheidung betrifft das Verfahren, also nicht den Inhalt des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann daher mit demselben Inhalt in einem anderen Verfahren erneut aufgestellt werden. Der Verfahrensmangel ist auch durch eine nachgeholte Umweltverträglichkeitsprüfung heilbar (§ 214 Abs. 4 BauGB). Betroffenen Immobilienunternehmen wird empfohlen, auf die Kommunen zuzugehen, um gemeinsam mit den Kommunen Wege zu finden, den Verfahrensmangel zu beheben. Gemeinsames Ziel ist die Umsetzung von Bauvorhaben mit geringstmöglichen Verzögerungen.

Sachverhalt, Entscheidungsgründe

Der Antragsteller (BUND) wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan in Baden-Württemberg. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des vorinstanzlichen Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt.

Der § 13b BauGB verstößt gegen Europarecht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hätte nicht pauschal ohne entsprechende Tatbestandsvoraussetzungen gesetzlich ausgeschlossen werden dürfen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB, also Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, reichen nicht aus. Sie sind nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen von vornherein auszuschließen.

Weitere Informationen:

© 2020 BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V.