Markt Bautätigkeit Kran Baustelle (Copyright: istock.com/Flavio Vallenari)

BauGB: Anhörung zum Bau-Turbo kurz kommentiert

Der BFW begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs zum Bau-Turbo, Planungsprozesse zu vereinfachen und zu beschleunigen. Doch aus Sicht der Praxis bleibt der aktuelle Entwurf in Anbetracht der Baukrise noch deutlich hinter dem zurück, was notwendig wäre, um den Wohnungsbau wirklich in Schwung zu bringen.

Der gut gemeinte „Bau-Turbo“ darf nicht im Leerlauf verharren. Hier muss nachgebessert werden.

BFW-Präsident Dirk Salewski war am 10. September als Sachverständiger bei der Anhörung im Bauausschuss des Bundestages dabei.  Er erklärte u.a., mit dem Entwurf werde das Bauplanungsrecht punktuell vereinfacht und es werde somit zu punktuellen Verbesserungen im Wohnungsbau kommen. Man brauche aber viele Instrumente, um den Wohnungsbau wieder zum Leben zu erwecken, sagte der von der CDU/CSU benannte Sachverständige. Die in dem Entwurf vorgesehene Verlängerung des Verbots der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit angespannter Wohnlage lehnte er ab: „Umwandlungsverbote sind Eingriffe in den freien Markt, die die Eigentumsbildung verhindern, ohne dass neue Wohnungen gebaut werden.“ 

Im Folgenden einige zentrale Punkte der BFW-Stellungnahme zur Anhörung noch einmal kurz kommentiert:

Die Sonderregelung für den Wohnungsbau (§ 246e BauGB) ist grundsätzlich richtig – aber sie istnoch zu unkonkret und zu kurz befristet. Die vorgesehene Laufzeit bis 2030 ist angesichts der langen Planungsvorläufe im Wohnungsbau nicht praxistauglich. Wir fordern daher eine Entfristung oder zumindest eine Laufzeit bis 2035.

Zudem fehlt es an rechtlicher Klarheit: Was bedeutet es konkret, dass Kommunen „in erforderlichem Umfang“ vom Baugesetzbuch abweichen dürfen? Ohne Regelbeispiele und ohne klare Kriterien werden viele Kommunen aus Vorsicht von der Anwendung absehen.

Zumindest aber in der Gesetzesbegründung sollten Eckpunkte für die rechtssichere Ausübung des Ermessens benannt und erläutert werden. Sollte das nicht möglich sein, müssen durch BMJV oder/und BMWSB Handlungsempfehlungen für die kommunale Praxis erarbeitet werden.

Die Zustimmung der Gemeinde (§ 36a BauGB-E) wird zum zentralen Hebel für die angestrebten Vereinfachungen in den §§ 31, und 34 und 246 e BauGB-E, aber auch zur zentralen Hürde.

Es besteht auf die Zustimmung kein Rechtsanspruch. Die Gemeinde kann ohne Begründung oder aus rein politischen Erwägungen ablehnen.

Besonders problematisch: Die Zustimmung kann mit Bedingungen versehen werden, etwa zu Umweltauflagen, die dann auf den Investor abgewälzt werden. In der Praxis bedeutet das: zusätzliche Kosten, zusätzliche Zeit, zusätzliche Unsicherheit.

Eine Zustimmung sollte aus Sicht des BFW stattdessen ohne willkürliche Ablehnung und ohne Auflagen erfolgen. Andernfalls kommen die Vereinfachungen in §§ 31, 34 und 246e BauGB-E nicht in der Praxis an.

Und nun zum Umwandlungsverbot gem. § 250 BauGB-E:  Die geplante Verlängerung bis 2030 ist nicht sachgerecht und muss vermieden werden. Denn Eigentumsbildung ist kein Problem. Sie ist Teil der Lösung. Sie schafft Stabilität, fördert Altersvorsorge und ermöglicht Teilhabe. Das Umwandlungsverbot ist daher weder sozial noch verfassungsrechtlich überzeugend.

Fazit: Wir sind mitten in einer Baukrise. Wenn wir diese ernsthaft bekämpfen wollen, brauchen wir praxistaugliche Regelungen. Der vorliegende Entwurf ist ein guter Anfang – aber er muss entschlossen weiterentwickelt werden.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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