BauGB aktuell: Digitalisierung im Bauleitplanverfahren

Das Bundeskabinett hat am 14.12.2022 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Digitalisierung im Bauplanungsrecht voranbringen soll. Die erste Lesung im Bundestag soll im Januar 2023 folgen, frühestens in der ersten Sitzungswoche ab 16.01.2023.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:

  • Mit einer Digitalisierung des Beteiligungsverfahrens soll das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen modernisiert und beschleunigt werden. Das Gesetz führt das digitale Beteiligungsverfahren als Regelverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung (Neufassung §3 Abs. 2 BauGB) sowie für die Beteiligung der Behörden (Neufassung 4 Abs. 2 BauGB) ein.
  • Das Bauleitplanverfahren soll durch die Vermeidung entbehrlicher Maßnahmen bei der Änderung von Planentwürfen beschleunigt werden. Hierfür sieht der Gesetzentwurf eine Neufassung des § 4a Abs. 3 BauGB vor, wonach bei Planänderungen erneute Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen eingeholt werden sollen. Werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, sollen die Gemeinden zukünftig nur noch die von einer Änderung oder Ergänzung betroffenen Teile der Öffentlichkeit und berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligen. Die bisherigen „Kann-Regelungen“ werden als „Soll-Regelungen“ zum behördlichen Regelfall.
  • Beschleunigung der Bauleitplanverfahren durch Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne von drei Monaten auf einen Monat (Änderung § 6 Abs. 4 BauGB).

Anmerkungen des BFW:

Die in diesem Entwurf vorgesehenen Regelungen tragen zu einer Vereinfachung des Bauplanungsrechts bei. Sicherlich noch kein großer Wurf, aber zumindest ein erster längst überfälliger Schritt in die richtige Richtung. Mit der Einführung des digitalen Beteiligungsverfahrens als Regelverfahren sollen immerhin einige Vereinfachungs- und Beschleunigungspotentiale der Digitalisierung genutzt werden. Die Beseitigung von Redundanzen bei Änderungen von Planentwürfen und die Verkürzung von Genehmigungsfristen für bestimmte Bauleitpläne dienen ebenfalls der Vereinfachung und Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens.

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