Justiziar/Leiter Recht BFW Bundesverband
Die Fraktion der LINKEN hat einen Antrag (20/1513) für ein zentrales Immobilienregister in Deutschland vorgelegt. Der Bundestag hat den Antrag am 29. April zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen. Die Linken-Abgeordneten fordern mehr Transparenz über die Eigentumsverhältnisse auf dem Immobilienmarkt in Deutschland. Dafür soll ein bundesweites zentrales Immobilienregister eingerichtet werden, das einen europaweiten Daten-Austausch sicherstellt.
Vor allem sollen die Eigentümerschaft sowie sonstige Nutzungsrechte unter Nennung der Nutzungsberechtigten genannt werden. Auch Angaben zu möglichen Rechtsinhabern, Hypotheken, Grundschulden oder Verpfändungen sollen in dem Register stehen, das gleiche wird mit einer Übersicht über wirtschaftliche Berechtigungen in- und ausländischer natürlicher und juristischer Personen gefordert. Mit dem Register sollen Spekulationen und Geldwäsche auf dem Immobilienmarkt eingeschränkt werden, heißt es in dem Antrag.
ANMERKUNGEN DES BFW
Das Ziel, den Verschleierungen auf dem Immobilienmarkt entgegenzuwirken, um Immobiliengeldwäsche in einem größeren Umfang zu verhindern, ist grundsätzlich positiv. In diesem sensiblen datenschutzrechtlichen und eigentumsrechtlichen Bereich müssen jedoch essentielle Vorfragen geklärt werden:
Gesetzgebungsbedürfnis nicht nachgewiesen:
Um das Gesetzgebungsbedürfnis zu begründen, muss zunächst eine valide gutachterliche Schätzung vorgelegt werden, in welchem erheblichen Umfang Immobiliengeldwäsche tatsächlich stattfindet. Medial aufbereitete Einzelfälle reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Nur wenn tatsächlich valide begründet wird, dass in einem erheblichen Umfang Geldwäsche unerkannt stattfindet, kommt ein Gesetzgebungsbedürfnis in Betracht. Das Ergebnis der gutachterlichen Schätzung ist abzuwägen mit Fragen zum Datenschutz und zu Art. 14 GG.
Eignung, Erfüllungsaufwand, Gesetzesvollzug ungeklärt:
Soweit ein Gesetzgebungsbedürfnis bejaht werden sollte, muss geprüft werden, ob die Vorschläge tatsächlich geeignet sind, der Geldwäsche mit angemessenem Aufwand „in einem größeren Umfang“ entgegenzuwirken. Neben dem Erfüllungsaufwand und der Aufwand-Nutzen-Analyse sind auch Fragen zu einem funktionierenden Gesetzesvollzug (Administrierbarkeit) wichtige, bislang ungeklärte Vorfragen.
Keine Regelungslücke:
Es ist nicht ersichtlich, dass eine relevante Regelungslücke besteht. Das Thema „Digitales Immobilienregister“ ist unseres Erachtens im Grundbuchrecht abschließend geregelt.
Insbesondere durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) wurden die Grundbuchordnung und die Grundbuchverfügung um die Vorschriften für die maschinelle Grundbuchführung ergänzt (§§ 126 ff. Grundbuchordnung, §§ 61 ff. Grundbuchverfügung). Damit wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, das Grundbuch und die Hilfsverzeichnisse nicht mehr auf Papier, sondern rechtswirksam auf elektronischen Datenträgern zu führen. Gleichzeitig wurde die Einrichtung eines sog. Automatisierten Abrufverfahrens zugelassen, das es den Teilnehmern ermöglicht, bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen online Einsicht in das Grundbuch und in die Hilfsverzeichnisse nehmen zu können. Das heißt, im bestehenden Grundbuchrecht werden relevante Immobiliendaten bereits digital zusammengeführt und sind dort abrufbar. Ein neues, kostenintensives Parallelmedium muss nicht geschaffen werden. Das lässt sich unter dem Kostendruck der öffentlichen Haushalte auch wohl kaum rechtfertigen.
Fazit:
Wenn überhaupt, müssen Fragen zum Datenumfang über Immobilien nur im bestehenden Grundbuchrecht diskutiert werden. Dann bedarf es auch nicht der häufig genannten „Harmonisierung von Immobilienregister und Datenbankgrundbuch“. Alle o. g. Vorfragen (Gesetzgebungsbedürfnis, Datenschutz, Art. 14 GG, Eignung, Erfüllungsaufwand, Gesetzesvollzug) wären jedoch auch hier vorab zu klären.