Bei einer alleinstehenden Person, die Vollzeit zum gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro arbeitet, dürften nur Wohnkosten von 432 Euro monatlich anfallen, um keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) zu haben.
Das rechnet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/31885) auf eine Kleine Anfrage (19/31681) der Fraktion Die Linke vor. In der Antwort heißt es außerdem, dass im Jahr 2020 bei rund 468.000 Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften die tatsächlichen monatlichen Wohnkosten über dem Schwellenwert von 432 Euro lagen. Das entspreche einem Anteil von 38 Prozent, für diese Haushalte hätten die Kosten der Unterkunft und Heizung bei rund 540 Euro monatlich gelegen, so die Regierung (hib Nr. 962 vom 18.08.2021).