Justiziar/Leiter Recht
Das Wachstumschancengesetz wird im April nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
Für die Immobilienwirtschaft stehen die Neuregelungen zur degressiven AfA und zur Sonder-AfA im Fokus. Der BFW hat die Auswirkungen in einer digitalen Veranstaltung mit über 200 Teilnehmern einem ersten Praxischeck unterzogen. Vielen Dank an den Referenten Dr. Moritz Mühling (BRL) für den profunden Fachvortrag. Soweit BFW-Mitglieder nicht dabei gewesen sind, übersenden wir auch ihnen auf Wunsch gern die Vortragsunterlagen.
Die Anwendungsschreiben des Finanzministeriums befinden sich in Vorbereitung. Diese schaffen zu einzelnen Detailfragen abschließend Rechtssicherheit. Wir halten Sie auch hierzu auf dem Laufenden. Daneben bereiten wir ein Berechnungstool vor, dass es BFW-Mitgliedern ermöglichen soll, Umsetzungsfragen einer summarischen Vorprüfung zu unterziehen.
Eckpunkte zur AfA
Grundsätzliches
- Es besteht ein Wahlrecht zwischen linearer AfA und degressiver AfA.
- Es kann auch von der degressiven AfA zur linearen AfA gewechselt werden. Die lineare AfA wird dann auf der Grundlage des durch degressive AfA abgeschmolzenen Restwertes berechnet.
- Degressive AfA oder lineare AfA können mit der Sonder-AfA kombiniert werden.
Sonder-AfA/Mietwohnungsbau
- Verlängerung der Befristung um zwei Jahre: Bauantrag vor dem 1. Oktober 2029 (vom 01.01.2023 bis 30.09.2029)
- Herstellung eines Wohnungsneubaus (wie bisher)
- Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse (Nachweis Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude; wie bisher)
- Wohnung dient im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken (wie bisher)
- Erhöhung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu maximal 4.800 Euro auf maximal 5.200 Euro (=Ausschlusskriterium)
- Erhöhung der Bemessungsgrundlage von maximal 2.500 Euro auf maximal 4.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
- Einhaltung des Höchstbetrages für De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen (wie bisher)
- Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent (wie bisher).
Degressive AfA i. H. v. 5 Prozent (in den Vorentwürfen 6 %)
- Mietwohnungsbau
- Wahlweise Alternative zur linearen AfA
- Variante 1: „Bestandshaltervariante“/Bauen auf eigenem Grund und Boden: Herstellungsbeginn 01.10.23 bis 30.09.29
- Variante 2: „Bauträgervariante“: Vertragsabschluss 01.10.23 bis 30.09.29 + Anschaffung im selben Kalenderjahr wie Fertigstellung
- Höhe der degressiven AfA 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert)
- Wahlrecht für einen Wechsel zur linearen AfA
Lineare AfA von 2 auf 3 Prozent (wie bisher, nicht Gegenstand des Wachstumschancengesetzes)
- Herstellung eines Wohnungsneubaus
- Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022
- Franco Höfling
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