Nachzügler Bundestag Bundeskanzleramt (copyright: istock.com/fermate)

Wachstumschancengesetz aktuell

Das Wachstumschancengesetz kann noch nicht wie geplant am 15.12.2023 durch den Bundesrat verabschiedet werden. Die Einigung im Vermittlungsausschuss steht noch aus.

Wegen der laufenden Verhandlungen zum Bundeshaushalt 2024 hatte sich der Beginn der Gespräche im Vermittlungsausschuss verzögert. Die Gespräche sollen nun Anfang 2024 aufgenommen werden.

Ausgang offen. Die Einigung zum Bundeshaushalt 2024 sieht jedoch u.a. vor, dass am Wachstumschancengesetz festgehalten wird. Hierin heißt es: „…Wir halten die Belastungen für Unternehmen und Haushalte so gering wie möglich. Wir verzichten auf Steuererhöhungen und halten an den wichtigen Entlastungen wie der Senkung der Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (3 Mrd. Euro) und dem Wachstumschancengesetz (über 6 Mrd. Euro nach RegE) fest…“

Die Regelungen zur Zinsschranke (ohne Antifragmentierungsregelung) und eine Regelung zur Grunderwerbsteuer sind zwischenzeitlich aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingefügt worden.

Ursache sind u.a. europarechtliche Umsetzungsfristen bis Ende 2023. Geplant ist, dass das Kreditzweitmarktförderungsgesetz noch in 2023 Bundestag und Bundesrat passiert.

Regelung zur Zinsschranke

Aufgrund der Anti-Tax-Avoidance-Directive – ATAD ist die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG (Zinsschranke) bis spätestens 31. Dezember 2023 in nationales Recht zu überführen.  Nach der Zinsschranke sind die Nettozinsaufwendungen eines Betriebs (Zins-aufwendungen abzüglich Zinserträge) grundsätzlich nur bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten maßgeblichen Gewinns („verrechenbares EBITDA“) abziehbar; nicht abziehbare Nettozinsaufwendungen werden in nachfolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen (Zinsvortrag). Nicht genutztes EBITDA-Volumen wird in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen (EBITDA-Vortrag). Die Zinsschranke kommt bislang nur bei konzernzugehörigen Betrieben zur Anwendung (Stand-alone-Klausel), deren Nettozinsaufwendungen im Wirtschaftsjahr 3 Mio. Euro oder mehr betragen (Freigrenze). Zudem sieht die Regelung den sog. Eigenkapital-Escape (EK-Escape) für konzernzugehörige Betriebe vor. Danach kommt die Zinsschranke nicht zur Anwendung, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs am Ende des vorangegangenen Abschlussstichtages nicht niedriger als die des Konzerns ist (wobei ein unwesentliches Unterschreiten um bis zu zwei Prozentpunkte toleriert wird).

Regelung zur Grunderwerbsteuer

Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen (§ 24 Grunderwerbsteuergesetz-E).

AfA gemäß Wachstumschancengesetz

Grundsätzliches:

  • Es besteht ein Wahlrecht zwischen linearer AfA und degressiver Afa.
  • Es kann auch von der degressiven AfA zur linearen AfA gewechselt werden. Die lineare AfA wird dann auf der Grundlage des durch degressive AfA abgeschmolzenen Restwertes berechnet.
  • Degressive AfA / lineare AfA kann mit der Sonder-AfA kombiniert werden.

Sonder- AfA / Mietwohnungsbau

  • Bauantrag vor dem 1. Januar 2027 01.Oktober 2029 (vom 01.01.2023 bis 30.09.2029)
  • Herstellung eines Wohnungsneubaus
  • Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse (Nachweis Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude)
  • Wohnung dient im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu maximal 4.800 Euro 5200 Euro (=Ausschlusskriterium)
  • Bemessungsgrundlage maximal 2.500 Euro 4000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
  • Einhaltung des Höchstbetrages für De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen.
  • im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent 

Degressive AfA / Mietwohnungsbau (wahlweise Alternative zur linearen AfA)

  • Variante 1: „Bestandshaltervariante“ / Bauen auf eigenem Grund und Boden: Herstellungsbeginn 01.10.23 bis 30.09.29
  • Variante 2: „Bauträgervariante“: Vertragsabschluss 01.10.23 bis 30.09.29 + Anschaffung im selben Kalenderjahr wie Fertigstellung
  • Höhe der degressiven AfA 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) / Wahlrecht für einen Wechsel zur linearen AfA

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