
Justiziar/Leiter Recht BFW Bundesverband
Der Gesetzentwurf zur Zulassung virtueller WEG-Versammlungen und zur Privilegierung von Steckersolargeräten in WEG und Mietrecht wird derzeit im Rechtsausschuss des Bundestages beraten.
An der Anhörung hat sich auch der BFW mit einer Stellungnahme beteiligt. Die BFW-Stellungnahme ist das Ergebnis eines verbandsinternen Diskussionsprozesses.
BFW-Fazit: Es besteht kein nachgewiesenes Gesetzgebungsbedürfnis für die miet- und wohnungseigentumsrechtliche Privilegierung der Installation von Steckersolaranlagen. Selbst nach der Gesetzesbegründung ist nicht davon auszugehen, dass die Neuregelung zu einem Mehr an Steckersolargeräten und Balkonkraftwerken führt. Ein Anstieg ist ohnehin auch nach der Gesetzesbegründung bereits aufgrund der Marktentwicklung zu erwarten. Die Verringerung des Erfüllungsaufwandes ist bislang nicht valide nachgewiesen.
Im Wohnungseigentumsgesetz soll eine Beschlusskompetenz für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen werden. Die im Entwurf (§ 23 Abs. 2a WEG-E) vorgesehene 75-Prozent-Mehrheit der in der Eigentümerversammlung anwesenden Eigentümer orientiert sich an der Rechtslage im Aktienrecht. Spricht sich in einer Wohnungseigentümerversammlung mindestens eine Dreiviertelmehrheit für reine Online-Versammlungen aus, soll das nach dem Entwurf ein starkes Indiz dafür sein, dass in dieser Gemeinschaft die Präsenzversammlung nicht für das vorzugswürdige Versammlungsformat gehalten wird. Die vorgeschlagene Befristung auf drei Jahre übernimmt den Befristungsgedanken aus dem Aktienrecht (§ 118a AktG).
Da jedoch durchschnittlich nur ca. 25 Prozent der Eigentümer an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, erscheint es aus Sicht des BFW nicht gerechtfertigt, für die Beschlussfassung lediglich auf 75 Prozent der anwesenden Eigentümer von durchschnittlich 25 Prozent abzustellen. Zu viele Eigentümer (durchschnittlich ca. 82 %) sind nicht an der Beschlussfassung beteiligt und ggf. für drei Jahre von der persönlichen Beteiligung an der digitalen Eigentümerversammlung ausgeschlossen.
Um die virtuelle Eigentümerversammlung dennoch voranzubringen, sollte aus Sicht des BFW die erforderliche Mehrheit für die Beschlussfassung gestärkt werden. Es wird daher vorgeschlagen, für den Beschluss eine Mehrheit von 75 Prozent aller Eigentümer zu diskutieren. Dieser vermittelnde Vorschlag korrespondiert auch mit der bereits geäußerten Kritik des Bundesrates. Die virtuelle Eigentümerversammlung hat eine Chance verdient, jedoch im Einklang mit Art. 14 GG.
Ausgang offen. Wir halten Sie auf dem Laufenden