Verordnung zur kurzfristigen Sicherung der Energieversorgung – begrenzte Risiken bei Zuwiderhandlung

Ab 01.09.2022 gilt die Verordnung mit Kurzfristmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung. Die Verordnung läuft sechs Monate, also bis 28.02.2023.

Anmerkungen: Eine zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen soll am dem 1.10.2022 in Kraft treten. Sie hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten bis 30.09.2024. Ermächtigungsgrundlage ist § 30 Abs. 1 Nr. 1 Energiesicherungsgesetz, zuletzt novelliert im Juli 2022. Begrifflich handelt es sich um die „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV“ und die „Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV“. Die sperrigen Namen korrespondieren mit den sperrigen Inhalten. Gesetzgeberische Sorgfalt, Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und Praxisnähe sieht anders aus. Die praktische Umsetzbarkeit ist in vielen Punkten fraglich. Aber das nützt nichts. Immobilienunternehmen müssen Ihre Pflichten kennen und möglichst einhalten.

Aktueller Stand: Es bestehen nur begrenzte Risiken bei Zuwiderhandlung.

Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen Rechtsverordnungen gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 Energiesicherungsgesetz können grundsätzlich zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Da die Rechtsverordnungen für bestimmte Tatbestände jedoch nicht auf die Bußgeldvorschrift in § 15 EnSiG verweisen, kann bei Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus diesen Verordnungen auch kein Bußgeld verhängt werden.

Daneben sind wohl auch zivilrechtliche Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter, z.B. auf die Informationen gem. § 9 EnSikuMaV, sehr zweifelhaft. Denn auf die Umsetzung öffentlich rechtlicher Pflichten hat nur der Staat einen Anspruch.

Wettbewerbsrechtliche Risiken erscheinen nach derzeitigen Diskussionsstand nicht ausgeschlossen.

Kurzüberblick:

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV

  • Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter (§ 3 EnSikuMaV)
  • Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken (§ 4 EnSikuMaV)
  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 5 EnSikuMaV)
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 6 EnSikuMaV)
  • Mindestwerte für die Lufttemperatur für Arbeitsräume in allen übrigen Arbeitsstätten (§ 12 EnSikuMaV)
  • Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 7 EnSikuMaV)
  • Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern (§ 8 EnSikuMaV)
  • Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden (§ 9 EnSikuMaV)
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (§ 10 EnSikuMaV)
  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 EnSikuMaV)

Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV

  • Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung (§ 2 EnSimiMaV)
  • Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (§ 3 EnSimiMaV)
  • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen (§ 4 EnSimiMaV)

Ausführliche Erläuterungen haben BFW-Mitglieder am 26.08.2022 und 07.09.2022 im Rahmen von Mitglieder-Informationen erhalten.

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