Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029

Das Bundeskabinett hat die Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 beschlossen. Die Mietpreisbremse ist bislang bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Es handelt sich um die Ermächtigungsgrundlage, die den rechtlich zulässigen Rahmen für entsprechende Länderverordnungen vorgibt.

Die dem Kabinettsbeschluss zugrundeliegende Formulierungshilfe sieht neben der Verlängerung der Mietpreisbremse keine weiteren inhaltlichen Eingriffe vor. Die Mietpreisbremse soll weiterhin nicht für Wohnungen gelten, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet worden.

Wie geht es weiter?

Das Gesetzgebungsverfahren beginnt jedoch erst.  Der Entwurf muss noch Bundestag und Bundesrat durchlaufen. In den Anhörungen wird sich auch der BFW aktiv einbringen und die Positionen der mittelständischen Immobilienwirtschaft deutlich machen. Das Gesetz soll spätestens zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

BFW-Position: Der BFW lehnt die Verlängerung der Mietpreisbremse ab. Statt einer Mietpreisbremse müssen primär Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Wohnungsbauoffensive geschaffen werden müssen. Die Potentiale zur Erhöhung des Wohnungsangebots sind vorrangig auszuschöpfen.  

Hintergrund: Die Ermächtigungsgrundlage für die Länderverordnungen gem. § 556d Abs. 2 S.4 BGB läuft ohne gesetzliche Änderung am 31.12.2025 aus. Das heißt, ohne bundesgesetzliche Verlängerung der Ermächtigungsrundlage enden alle Länderverordnungen zur Mietpreisbremse spätestens zum 31.12.2025.

Warum lehnt der BFW die Verlängerung der Mietpreisbremse ab?

Es handelt sich um einen weiteren mietrechtlichen Eingriff in die Eigentumsrechte. Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit verstärken sich.

Insbesondere um die verfassungsrechtlich geforderte Übergangslösung handelt es sich bei der mittlerweile seit 2015 geltenden Mietpreisbremse nicht mehr.  

Es ist unmöglich, dass mit der Mietpreisbremse erschwinglicher, angemessener Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten gesichert werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, braucht es adäquate Investitionen in den Wohnungsbau. Davon sind wir aktuell weit entfernt. Wir haben bekanntermaßen eine Wohnungsbaukrise. Dementsprechend weit sind wir von der verfassungsrechtlichen Vorgabe entfernt, dass eine Mietpreisbremse als vorübergehendes Schmerzmittel zur Abmilderung von Symptomen durch eine wirksame Wohnungsbauoffensive flankiert wird.

Während einer Wohnungsbaukrise die Mietpreisbremse zu verlängern oder gar zu verschärfen ist wie ein Brandbeschleuniger für die Verhinderung von Wohnungsbau. Eine der Ursachen für die Auswirkungen ist, dass massive staatliche Eingriffe in den Markt die Marktteilnehmer verunsichern. Die Marktteilnehmer wissen schlichtweg nicht, was zukünftig noch alles an Regulierung auf Sie zukommt. Planungssicherheit und valide Wirtschaftlichkeitsberechnungen werden beeinträchtigt oder gar verhindert. Verringern sich Mietanpassungspotenziale bei der Weitervermietung, sinkt auch die Investitionsbereitschaft der Vermieter.

Das Gleiche gilt auch für die Bestandsbewirtschaftung. Staatliche Eingriffe in den Markt verunsichern die Marktteilnehmer. Die Investitionsbereitschaft sinkt. Sanierungen werden aufgeschoben. Bestände werden teilweise aufgegeben.

Wenn Investitionen im Bestand ausbleiben, nähert sich die Wohnqualität schrittweise dem staatlich regulierten Mietpreis an. Der Standard der Wohnungen sinkt.  Auch energetische Sanierungen können dann aus wirtschaftlicher Sicht unattraktiv für den Vermieter werden. Das verhindert wirksamen Klimaschutz im Gebäudesektor.

Verdrängungsprozesse werden bei Neu- und Wiedervermietung auch durch mietpreisrechtliche Eingriffe im Übrigen nicht verhindert. Bei 50 Bewerbern für eine Wohnung gehen auch weiterhin 49 leer aus. Damit bleiben die Vermögensverhältnisse das entscheidende Kriterium bei der Wiedervermietung. Der Mieter mit der besten Bonität bekommt die Wohnung.

Eckpunkte der BFW-Stellungnahmen zu den bisher diskutierten Entwürfen

  • Wohnungsbauoffensive starten.
  • Vorrangige Ausschöpfung von Potentialen zur Erhöhung des Wohnungsangebots nachweisen. Gesetzgebungsbedürfnis auf valider statistischer Grundlage nachweisen.
  • Angebotsmieten begründen kein Gesetzgebungsbedürfnis.
  • Keine nachweisbaren Erkenntnisse über die sozialen Effekte. Vorprüfung nachholen.
  • Vorprüfung zur Wechselwirkung zwischen Mietpreisbremse und Verstetigung des Wohnungsmangels nachholen.
  • Vorprüfung zu den Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nachholen.
  • Teilmarktbezug herstellen.
  • Gesetzliche Kopplung an einen Maßnahmenplan für Mietwohnungsbau neben dem Begründungserfordernis ergänzen.
  • Befristung der Rechtsverordnung für maximal 5 Jahren beibehalten.
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