Verlängerung der Förderfristen- Regierung beantwortet Anfrage der CDU/CSU

Für Förderanträge, die ab 2022 gestellt worden sind, ist eine Fristverlängerung um 36 Monate bis auf maximal 60 Monate möglich. Für alle anderen Förderanträge nur um 24 Monate, obwohl alle noch nicht realisierten Bauprojekte von der aktuell schwierigen Marktsituation betroffen sind. Zu diesem Thema hat nun die Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU geantwortet.

BFW: Auch wenn Signale zur Anpassung der Fristen noch fehlen. Das Thema ist in der Politik angekommen und wurde zuletzt auch auf dem Wohnungsbautag durch BFW-Präsident Dirk Salewski platziert. Der BFW setzt sich weiterhin für eine generelle Verlängerung der Förderfristen auf maximal 60 Monate ein. Wir bleiben dran!

Siehe auch BFW Newsroom – KfW aktuell: Verlängerung der Förderfrist für alle Bauprojekte – Jetzt! (bfw-newsroom.de)

Auszug aus der Antwort der Bundesregierung:

Wie viele geförderte Bauprojekte laufen Gefahr, wegen Überschreitung der maximalen Förderfristen aus der Förderung zu fallen? Es gibt es aktuell 170 Projekte, bei denen aufgrund von Fristablauf keine Förderung mehr gewährt werden kann. Grundsätzlich gilt, dass die Befristung der Möglichkeit zum Abruf von Fördermitteln der Haushaltsklarheit dient. Die in den Förderrichtlinien definierten Fristen werden bei der Finanzplanung berücksichtigt. Die Dauer der Regel-Befristung der Zuschussförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Wohngebäude beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage bzw. des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum).

Die Befristung kann auf begründeten Antrag um maximal 24 Monate verlängert werden. Im Rahmen der Kreditförderung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Kreditzusage ein Abruf erfolgen (Abruffrist).

Die Abruffrist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate verlängert. Die Abruffrist kann um weitere zwölf Monate verlängert werden, wenn der Abruf innerhalb der ursprünglichen Frist vom Antragsteller aus Gründen nicht erfolgen konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Die maximale Abruffrist bzw. Bewilligungszeitraum im Rahmen der BEG- Wohngebäude beträgt damit 48 Monate.

Insgesamt wurden bei 4.332 Zusagen aus dem Jahr 2021 Fristverlängerungen vorgenommen.

Erst nach dem Start der BEG hat sich die Marktlage, insbesondere in Bezug auf die Beschaffung von Baumaterialen, deutlich verschlechtert, weswegen bündig zum Haushaltsjahr 2022 entschieden wurde, dass abweichend von der Regel-Befristung für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 im Rahmen der BEG- Wohngebäude gestellt wurden oder werden, der Bewilligungszeitraum der Zuschussförderung aufgrund der schwierigen Marktsituation auf begründeten Antrag statt um 24 Monate um 36 Monate verlängert werden kann. Der maximale Bewilligungszeitraum beträgt damit für Anträge auf Zuschussförderung aus dem genannten Zeitraum 60 Monate.

Für Anträge auf Kreditförderung nach den BEG- Wohngebäude, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgrund der schwierigen Marktsituation auf 60 Monate nach Zusage verlängert werden. Insgesamt wurden bei 4.123 Zusagen aus dem Jahr 2022 Fristverlängerungen vorgenommen.

Für wie viele der fristverlängerten Bauprojekte mit Förderantrag ab 2021 reicht die verlängerte Förderfrist nicht aus, um die Realisierung sicherzustellen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Eine sachgerechteAuswertung ist erst nach Ablauf der maximalen Bewilligungszeiträume möglich. In der Regel werden Anträge auf Fristverlängerungen mit plausiblen Begründungen und positiver Fortführungsprognose genehmigt und nur Anträge ohne Begründung abgelehnt.

Wie hoch ist das gesamte Investitionsvolumen aller noch nicht realisierten Projekte? Wie viele Wohneinheiten wären betroffen, wenn diese Projekte nicht mehr innerhalb der Fristen realisiert würden? Das endgültige Investitionsvolumen ist erst nach Umsetzung des Vorhabens, d.h. nach Einreichung der Bestätigung nach Durchführung (Verwendungsnachweis) ermittelbar. Die Anzahl der noch nicht umgesetzten Projekte bezieht sich auf etwa 80.000 Wohneinheiten.

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