Fakten
RA Franco Höfling
Justiziar/Referent Recht, Energie, Bautechnik
Der ab 1. Juli 2020 gültige Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft liegt nunmehr im Volltext vor. Das Dokument wird BFW-Mitgliedern auf Anfrage gerne übersandt.
Eckpunkte:
- Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten mit der Vergütung im Monat Oktober 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aufgrund der Mehrbelastungen in der Coronakrise eine Unterstützung gemäß § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) von mindestens 600,00 Euro.
- Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch im Verhältnis ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. § 8 Abs. 6 MTV findet für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 entsprechende Anwendung.
- Auf anderer Rechtsgrundlage (z.B. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung) gezahlte oder vereinbarte Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 11a EStG werden auf diesen Betrag angerechnet, sofern die Summe der Zahlungen 1.500,00 Euro überschreitet.
- Die Unterstützung für Auszubildende beträgt unter Berücksichtigung der Maßgaben der Nr. 1 mindestens 300,00 Euro.
- Arbeitgeberverband und Gewerkschaften empfehlen den Unternehmen eine Erhöhung der Beträge in Nr. 1 und 4 bis max. 1.500,00 Euro, soweit dies nach der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens leistbar ist.
- § 1 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung und -förderung in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft findet im Hinblick auf die Unterstützungen nach Nr. 1 und 4 keine Anwendung.
- Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden ab dem 01.01.2021 um 1,2 Prozent (aufgerundet jeweils auf volle 10,00 Euro) angehoben. Laufzeit bis zum 31.10.2021.
Weitere Informationen: