Regierung bringt zweiten Heizkostenzuschuss auf den Weg

Wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten will die Bundesregierung einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten. Über einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/3884) zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) debattiert der Bundestag erstmals am Donnerstag, 13. Oktober 2022, zusammen mit einen Gesetzentwurf zur Erhöhung des Wohngeldes.

Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen der Bundesregierung zufolge alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind. Sie sollen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße erhalten. Darüber hinaus sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand. Für sie sieht die Bundesregierung einen pauschalen Zuschuss vor.

Der Bundesregierung zufolge werden von der Maßnahme rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen, profitieren. Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Konkretisierung des § 85 Absatz 7 SGB XI vor, die es den Leistungserbringern in der Pflege ermöglichen soll, zügig Verhandlungen mit den Pflegekassen aufzunehmen, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.

Insgesamt rechnet der Bund bei Einführung des zweiten Heizkostenzuschusses mit Mehrausgaben in Höhe von rund 551 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023. Es wird angestrebt, dass die Zahlungen in 2022 erfolgen (hib Nr. 530 vom 11.10.2022).

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