Die bundesweit erste Musterfeststellungsklage im Mietrecht ist in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof gescheitert. Recht erhielt eine Münchner Immobilienfirma, die wenige Tage vor dem Inkrafttreten einer mieterfreundlicheren Regelung umfangreiche Modernisierungen angekündigt hatte. Von Rechtsmissbrauch kann nach Ansicht der obersten Zivilrichter in Karlsruhe keine Rede sein.
In dem Verfahren ging es um eine große Wohnanlage im Münchner Szeneviertel Schwabing und eine Gesetzesänderung zum Jahreswechsel 2018/19. Bis dahin durften die Eigentümer bei einer Modernisierung jährlich elf Prozent der entstehenden Kosten auf die Mieter umlegen. Seit der Änderung sind es nur noch acht Prozent. Zudem wurde durch den Gesetzgeber auch eine Obergrenze für die Erhöhung eingezogen.
Laut BGH-Urteil darf die Immobilienfirma die Mieten noch nach altem Recht stärker erhöhen, obwohl die Arbeiten erst ein knappes Jahr später beginnen sollten. Die Ankündigung der Modernisierung hat aus Sicht des Gerichts alle inhaltlichen Anforderungen erfüllt. Zentral für den BGH ist, dass die Planungen so weit gediehen waren, dass den Mietern sämtliche vorgeschriebenen Angaben gemacht werden konnten. Einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Arbeiten und deren Beginn verlange das Gesetz nicht, hieß es in Karlsruhe. Wenn der Eigentümer es schaffe, dem Mieter die Modernisierungsankündigung rechtzeitig vor dem Stichtag zuzustellen, sei ihm kein gesetzeswidriges Verhalten vorzuwerfen.