Mietrecht aktuell: Verschärfung von § 5 WiStG im Rechtsausschuss

Eine Bundesratsinitiative zur Verschärfung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) wird derzeit im Rechtsausschuss des Bundestages beraten. An der Anhörung hat sich auch der BFW mit einer Stellungnahme beteiligt.

Der nötigungsähnliche Charakter der Norm soll durch Streichung des Begriffes „Ausnutzen einer Mangellage“ beseitigt und das Bußgeld von 50.000 auf 100.000 Euro erhöht werden.

Die Verschärfung von § 5 WiStG wird vom BFW abgelehnt. BFW-Stellungnahme hier.

Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Verbesserung der Praxistauglichkeit von § 5 WiStG gegen Mietreisüberhöhung ist verfehlt und widerspricht der gesetzlichen Grundintention, wonach nur nötigungsähnliche Handlungen, die zu einer Mietpreisüberhöhung führen, strafrechtlich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden sollen.

Der besondere Unwert der Tat, der sich gerade aus dem Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens ergibt, darf demzufolge nicht gestrichen werden, da anderenfalls § 5 WiStG seinen strafrechtlich relevanten Charakter als nötigungsähnlicher Tatbestand verliert.

§ 5 WiStG-E würde nicht mehr in den Katalog der Straftatbestände im WiStG passen, wonach Handlungen entsprechend ihres besonderen Unwertes und ihrer besonderen Verwerflichkeit strafrechtlich sanktioniert sind.

Folgerichtig passt dann auch die Höhe des Bußgeldes nicht mehr zum Unwert der Tat. Die zwischen Tatbestand und Rechtsfolge abgestimmte Gesamtsystematik und Verhältnismäßigkeit im WiStG wird im Ergebnis ausgehebelt.

Dessen ungeachtet wird der Bußgeldrahmen im Entwurf sogar diametral entgegengesetzt von 50.000 Euro auf 100.000 Euro verdoppelt, wodurch sich das Missverhältnis zwischen Tatbestand und Rechtsfolge weiter verschärft.

Faktisch handelt es sich um eine zweite, jedoch diesmal bundesweite und unbefristete Mietpreisbremse, die damit im Widerspruch zur Grundintention der §§ 556d ff. BGB steht, weil sie die bisherigen verfassungsrechtlichen Prämissen der Mietpreisbremse missachtet. Diese sehen lediglich eine zeitlich befristete und regional begrenzte Regelung in Verbindung mit adäquaten Maßnahmen zur Schaffung bedarfsgerechten Wohnraums vor.

Auch sieht die Mietpreisbremse gem. §§ 556d ff BGB vor, das der Neubau und auch umfassend modernisierte Wohnungen vom Anwendungsbereich der Mietpreisbremse nicht erfasst werden. Die Neuregelung von § 5 WiStG würde jedoch dazu führen, dass diese Ausnahmetatbestände in den Anwendungsbereich fallen. Dies ist ein grundlegender Wertungswiderspruch, der die privilegierenden Tatbestände der Mietpreisbremse aushebelt und dazu führen wird, dass die Investitionen in den Neubau und in umfassende Modernisierungen abnehmen.

Fazit: Bei der Bundesratsinitiative handelt es sich mehr um Wahlkampf als um fachlich fundierte Politik. Bei einer ideologiefreien Bewertung dürfte der Rechtsausschuss zu einer dementsprechenden Empfehlung gelangen. Ausgang noch offen.  Wir halten Sie auf dem Laufenden.  

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