Mietrecht: § 5 WiStG- BFW warnt vor zweiter Mietpreisbremse

Die geplante Überarbeitung von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) sorgt in der Immobilienwirtschaft für erhebliche Bedenken.

Der BFW warnt in seiner Stellungnahme an die Expertengruppe Mietrecht im BMJV davor, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs faktisch eine zweite, bundesweite Mietpreisbremse schaffen könnte – mit gravierenden Folgen für Investitionen in Neubau und Modernisierung.

Warum die Reform kritisch ist.

Die politisch diskutierte Streichung des Begriffs „Ausnutzung“ würde den Charakter des § 5 WiStG grundlegend verändern. Bislang schützt die Norm Mieter vor einer unangemessenen Mietpreisüberhöhung in Mangellagen, wenn Vermieter diese Lage bewusst ausnutzen. Fällt dieses Tatbestandsmerkmal weg, droht eine unverhältnismäßige Ausdehnung des Anwendungsbereichs – auch auf Fälle, in denen Mieter freiwillig eine höhere Miete zahlen. Damit würde § 5 WiStG seine Funktion als nötigungsähnlicher Tatbestand verlieren.

Gleichzeitig steht die Verdopplung des Bußgeldrahmens von 50.000 auf 100.000 Euro im Raum. „Das würde die Systematik des Wirtschaftsstrafrechts auf den Kopf stellen“, heißt es in der BFW-Stellungnahme. Die abgestimmte Verhältnismäßigkeit zwischen Tatbestand und Rechtsfolge wäre nicht mehr gegeben.

Gefahr für Neubau und Modernisierung.

Besonders kritisch: Eine Neuregelung könnte die Ausnahmetatbestände der Mietpreisbremse aushebeln. Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen sind bislang aus gutem Grund ausgenommen, um Investitionen nicht zu gefährden. Werden diese Privilegien durch § 5 WiStG faktisch aufgehoben, droht ein Rückgang der Bautätigkeit mit negativen Folgen für die Wohnraumversorgung.

BFW-Forderungen im Überblick

  • Gesetzgebungsbedürfnis nachweisen.
  • Fehllenkungseffekte vermeiden. Folgebetrachtung durchführen.
  • Verfassungsrechtliche Vorprüfung zu Art. 14 und Art. 2 GG durchführen.
  • Feststellung zur Mangellage an vergleichbaren Räumen ermöglichen. Rechtssicherheit gewährleisten.
  • Kausalzusammenhang zwischen Mangellage und Vereinbarung erhalten. Begriff „Ausnutzung“ beibehalten.
  • Klarstellung, dass Mietspiegel als Begründungsmittel ungeeignet sind.
  • Keine Erhöhung des Bußgeldrahmens.
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