Der Wiederaufbau in den von der Flutkatastrophe betroffenen Gebieten im Westen Deutschlands kann in Gang kommen. Das Bundeskabinett hat eine Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ beschlossen. Sie legt unter anderem fest, wie die Mittel zwischen den betroffenen Ländern verteilt werden und welche Schäden berücksichtigungsfähig sind. Zudem gibt es Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung.
„Die Aufbauhilfeverordnung ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Flutfolgen. Der Bund leistet damit einen wichtigen Beitrag, um den Geschädigten das Geld für den Wiederaufbau schnell zur Verfügung zu stellen“, erklärte der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer. Insgesamt stehen 30 Milliarden Euro bereit, um die Zerstörung durch die Flutkatastrophe zu beseitigen und Gebäude sowie Infrastruktur neu aufzubauen. Die Verteilung erfolgt in einem ersten Schritt nach einem festen Schlüssel.
Verteilungsschlüssel wird später angepasst
Auf Rheinland-Pfalz entfallen demnach 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds. Wenn auf Basis der in diesem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe zur Schadensermittlung die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, wird in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt. Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 in den betroffenen Ländern definiert.
Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent
Den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 % des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100% des ermittelten Schadens. Darüber hinaus gehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen. Für begründete Härtefälle kann eine Einzelfallregelung getroffen.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 10. September mit der Rechtsverordnung und dem Gesetz zur Errichtung des Aufbauhilfefonds befassen.