Justizministerium legt Entwurf zur Erleichterung des Gebäudebaus vor

Besser als nichts oder so gut wie nichts?

Vor wenigen Tagen wurde ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus bekannt. Damit soll erklärtermaßen – was allseits seit längerem und nichts zuletzt von Seiten des BFW gefordert wird – eine rechtssichere Möglichkeit geschaffen werden, von technischen Anforderungen abzuweichen, ohne sich automatisch eine Mangelproblematik einzuhandeln.

Diese löbliche Absicht wird allerdings dort, wo es gerade für Bauträger von Interesse wäre nur sehr zögerlich (um es vorsichtig auszudrücken) versucht. Es soll nämlich nach den Vorstellungen des Ministeriums dabei bleiben, dass private Auftraggeber (also die Bauträgerkunden) über jegliche Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich im Detail zu informieren und über die damit verbundenen Risiken und Konsequenzen durch den Bauträger aufzuklären sind.

Das soll lediglich dann nicht gelten, wenn es sich um Abweichungen handelt, die bautechnischen Normungen betreffen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden. Solche Normen sollen nämlich zukünftig nicht mehr als anerkannte Regeln der Technik gelten. Auf der anderen Seite bleiben aber Normen, die sicherheitstechnische Feststellungen enthalten auch weiterhin anerkannte Regeln der Technik, was nunmehr sogar im Gesetz festgeschrieben werden soll, während dafür bisher nur eine widerlegbare Vermutung galt.

Diese neue Gestaltung mag zwar im Einzelfall hilfreich sein, die Bauträger handeln sich aber in jedem Fall das Problem ein, zwischen sicherheitstechnischen Festlegungen einerseits und reinen Ausstattungs- und Komfortmerkmalen andererseits selber entscheiden zu müssen. Es wird naturgemäß Jahre dauern, bis hier Rechtsprechung und Literatur einigermaßen praxisverwertbar weiter helfen.

Im Unterschied zu Vertragsverhältnissen mit privaten Auftraggebern sieht der Gesetzentwurf für Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmen (Nachunternehmerverträge) eine wesentliche Vereinfachung insoweit vor, als eine Aufklärung über die Abweichung von anerkannten Regeln der Technik in den meisten Fälle nicht mehr erforderlich sein wird.

Als vorläufige Bewertung des Gesetzentwurfes lässt sich deshalb festhalten: Für den Nachunternehmerbereich (der allerdings auch bisher schon eher unproblematisch war) brauchbar. Für den Kunden/Erwerberbereich: keine nennenswerte Verbesserung der heutigen Rechtslage und damit im Ergebnis auch kaum Kosteneinsparungsmöglichkeiten.

Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird vom BFW selbstverständlich intensiv begleitet. Wir werden weiter berichten.

Weitere Informationen:
  • Hans-Ulrich Niepmann, Verbandsanwalt BFW-Bund

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