Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat sich laut „heute im Bundestag“ am Mittwoch, den 11.Oktober 2023 mit dem Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur BEG-Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) befasst. Wie auf dem Bündnis-Tag am 25. September 2023 angekündigt, soll der „Speed-Bonus“ auch für Immobilienunternehmen kommen.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), gestartet in 2021, ist das zentrale Förderprogramm der Bundesregierung für den Heizungstausch und die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Gefördert werden kleinere Einzelmaßnahmen für eine schrittweise Sanierung (zum Beispiel Heizungstausch, Sanierung Gebäudehülle) per Investitionskostenzuschuss durch das BAFA und größere Komplettsanierungen auf ein Effizienzhausniveau (zum Beispiel EH 55, EH 40) per zinsvergünstigtem Kredit mit Tilgungszuschuss durch die KfW.
Die im Entschließungsantrag zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. September 2023 festgelegten Eckpunkte der BEG-Heizungsförderung umfassen unter anderem eine Heizungstausch-Grundförderung von 30 Prozent für alle Bürger (auch Vermieter, Investoren), einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sowie einen Klima-Bonus von 20 Prozent für den Austausch von Ü20-Gasheizungen sowie allen Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen. Zusätzlich erhältlich sein wird ein Ergänzungskredit – bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushalts-Jahreseinkommen zinsverbilligt – für den Heizungstausch und weitere Effizienz-Einzelmaßnahmen.
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus angepasst. Das heißt, der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt hier – bei einem Fördersatz von 70 Prozent – 21.000 Euro.
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans oder 30.000 ohne Sanierungsfahrplan – zusätzlich zum Investitionskostendeckel von 30.000 Euro für den Heizungstausch. Somit gilt eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 90.000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme gemeinsam durchgeführt werden.
Ergänzend erhältlich ist ein Kreditangebot – zinsverbilligt für Antragsteller bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Dieses Angebot soll insbesondere vor dem Hintergrund der gestiegenen Marktzinsen dabei helfen, die finanzielle Belastung durch einen Heizungstausch zeitlich zu strecken und zu verringern. Durch flexiblere Laufzeiten soll die Finanzierung zudem etwa für Senioren attraktiver gestaltet werden.
Die bisherige Zuschussförderung energetischer Sanierungsschritte in den BEG-Einzelmaßnahmen sowie das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/-gebäudeniveau bleiben erhalten. Alternativ kann auch weiterhin die Möglichkeit der steuerlichen Förderung nach Einkommenssteuerrecht in Anspruch genommen werden.
Durch das am 25. September 2023 beschlossene Maßnahmenpaket zum Bündnis bezahlbarer Wohnraum wurden Änderungen angekündigt: Der Klima-Bonus (auch „Speed-Bonus“) für den Austausch alter fossiler Heizungen wird auf Wohnungsunternehmen und Vermieter ausgeweitet (zuvor nur für selbstnutzende Eigentümer) und von 20 auf 25 Prozent erhöht (für 2024 und 2025); die Degression wird vorgezogen (Bonus soll 2026 und 2027 um jeweils fünf Prozentpunkte gesenkt werden, danach um drei Prozentpunkte pro Jahr; zuvor: ab 2029 Absenkung um je drei Prozentpunkte alle zwei Jahre); die Kappungsgrenze für die – grundsätzlich kumulierbaren – Fördersätze wird von 70 auf 75 Prozent erhöht, der Fördersatz für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (zum Beispiel Dämmung Gebäudehülle, Fenstertausch) wird befristet von 15 auf 30 Prozent verdoppelt (für 2024 und 2025, ab 2026 wieder 15 Prozent); auch die steuerliche Abschreibung wird befristet von 20 auf 30 Prozent erhöht (in 2024 und 2025, ab 2026 dann wieder Absenkung auf 20 Prozent).
Die neuen Förderbedingungen der BEG werden am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die beschlossenen Eckpunkte werden in der Förderrichtlinie „BEG-Einzelmaßnahmen“ umgesetzt, deren Anpassung innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und dem Haushaltsausschuss vorgelegt wird.
BFW-Position: Der BFW hat im Rahmen der Verbändeanhörung gefordert, dass die Förderung vollständig für Immobilienunternehmen gewährt werden soll. Nur so können Mieter vor steigenden Mieten geschützt werden. Dass der Speed-Bonus nun auch für die Immobilienwirtschaft gewährt wird, ist daher richtig und ein Erfolg. Jedoch gilt es zu beachten dass die Förderhöchstbeträge gedeckelt sind.