Heizkostenzuschussgesetz in der Anhörung

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 10. Januar 2022 den Entwurf für ein Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG 2022) vorgelegt. Der BFW wird sich an der kurzfristigen Anhörung bis 12. Januar 2022 beteiligen. Zeitgleich mit der Anhörung findet auch die Ressortabstimmung und die Länderanhörung statt.

Mit dem HeizkZuschG 2022 sollen einkommensschwächere Haushalte im Wohngeld mit einem einmaligen Heizkostenzuschuss aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise zielgenau unterstützt werden. Preisentwicklungen bei den Heizkosten belasten einkommensschwächere Haushalte erheblich stärker als Haushalte mit mittleren oder hohen Einkommen, da bei ihnen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen deutlich höher ist. Zudem bleiben anders als im Rahmen der Grundsicherungssysteme bei der Wohngeldberechnung die Heizkosten außer Betracht. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Die Zustimmung des Bundesrates ist für den 8. April 2022 avisiert. Die Kabinetstbefassung ist bereits für den 26. Januar 2022 vorgesehen.

Ein besonderer Antrag für die Gewährung des Heizkostenzuschusses ist nicht erforderlich. Der einmalige Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen gewährt.

Der Gesetzentwurf sieht gestaffelt nach Haushaltsgröße die Leistung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Wohngeldberechtigte vor, die in den Monaten Oktober 2021 bis März 2022 Wohngeld bezogen haben. Nach den Angaben im Gesetzentwurf erhält ein Zwei-Personen-Haushalt z. B. einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 175 Euro. Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen soll nicht erfolgen. Die Kosten für den Heizkostenzuschuss werden vollständig vom Bund getragen. Das Gesetz bedarf daher nicht der Zustimmung des Bundesrates. Von dem einmaligen Heizkostenzuschuss profitieren nach den Angaben im Entwurf rund 710.000 Haushalte.

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